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41/01 SicherheitsrechtNorm
SPG 1991 §24 Abs1;Rechtssatz
Die Aufforderung zum Mitkommen wurde seitens der Bundespolizeidirektion mit dem Hinweis auf die durchzuführende "Personenanfrage" gerechtfertigt. In dieser Personenanfrage ("EKIS-Anfrage") kann indes im vorliegenden Fall keine Fahndung im Sinn des § 24 Abs. 1 SPG 1991 erblickt werden, weil es sich bei der Personenfahndung im Sinn dieser Bestimmung definitionsgemäß lediglich um die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Menschen, nach dem gesucht wird, handelt. Der (verfehlte) Hinweis auf § 24 SPG 1991 vermag daher die sicherheitspolizeiliche Natur der in Rede stehenden Maßnahme nicht zu begründen. Tatsächlich diente die Anwesenheit der Mitbeteiligten im Wachzimmer jedoch nicht nur der Durchführung einer "Personenanfrage", sondern auch der Durchsuchung ihres Plastiksackes. Schon von da her wohnte der Aufforderung zum Mitkommen eine sicherheitspolizeiliche Komponente inne.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000010018.X02Im RIS seit
05.04.2001Zuletzt aktualisiert am
21.12.2017