RS Vwgh 2001/1/30 99/05/0197

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2001
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
BauO Wr §70;
BauO Wr §73;
ZustG §9 Abs1;

Rechtssatz

Für die Beurteilung der Frage, ob eine Vollmacht auch für andere Verfahren über bereits schwebende oder erst später anhängig werdende Rechtsangelegenheiten als erteilt anzusehen ist, ist gemäß der Judikatur des VwGH (Hinweis E 18. Juni 1990, 90/10/0035, und E 19. Jänner 1995, 93/09/0410) entscheidend, ob ein so enger Verfahrenszusammenhang besteht, dass von derselben Angelegenheit oder Rechtssache gesprochen werden kann. Ist dies nicht der Fall, dann kommt es darauf an, ob eine Parteienerklärung vorliegt, die so gedeutet werden kann, dass auch das jeweilige weitere oder andere Verfahren von der Vertretungsbefugnis des für das Erstverfahren Bevollmächtigten erfasst sein soll. Bei der Zustellung von verwaltungsbehördlichen Erledigungen ist nach der Judikatur des VwGH (vgl. das bereits zitierte E 90/10/0035) von einem engen Begriff der "selben Angelegenheit" auszugehen. Nur in besonderen Verfahrenskonstellationen wird im gegebenen Zusammenhang auch ein Verfahren als von der Zustellungsvollmacht miterfasst angesehen, das unter dem Gesichtspunkt des § 66 Abs. 4 und des § 68 Abs. 1 AVG nicht als dieselbe Sache bezeichnet werden könnte. Im Beschwerdefall hat sich die belangte Behörde mit der Frage des Vorliegens eines derartig engen Verfahrenszusammenhanges im Sinne der dargelegten Judikatur des VwGH nicht auseinander gesetzt. Bei dem früheren Verfahren hat es sich um ein Ansuchen um Benützungs- und Planwechselbewilligung betreffend ein bewilligtes Bauvorhaben gehandelt. Das Bauansuchen des verfahrensgegenständlichen Bauverfahrens betraf gleichfalls ein Ansuchen um Benützungs- und Planwechselbewilligung bezüglich desselben bewilligten Bauvorhabens, das die Änderung von Raumeinteilungen und Raumwidmungen durch das Versetzen von Scheidewänden sowie die Änderung der Kanalführung und der Neigung der Garagenrampe zum Gegenstand hatte. Aus diesen Daten ergibt sich nicht, dass ein solcher enger Verfahrenszusammenhang offensichtlich zu verneinen wäre. Es kann weiters auch auf den Wortlaut der erteilten Bevollmächtigung ankommen. Auch diesbezüglich hat die belangte Behörde jegliche Auseinandersetzung unterlassen.

Schlagworte

Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Zustellung Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter Zurechnung Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Allgemein Prozeßvollmacht Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999050197.X01

Im RIS seit

02.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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