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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §67a Abs1 Z2;Rechtssatz
Aus dem sicherheitspolizeilichen Charakter einer Verhaltensweise folgt einerseits, dass sie im Weg des § 88 Abs 2 SPG 1991 in jedem Fall mit Beschwerde an den UVS bekämpft werden kann, selbst wenn sie sich nicht als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellen sollte; es erübrigt sich daher insoweit eine nähere Prüfung ihrer Rechtsnatur (Hinweis E vom 29. 7. 1998, 97/01/0448). Andererseits steht damit fest, dass diese Maßnahme nur dann rechtens war, wenn sie in den der sicherheitspolizeilichen Aufgabenerfüllung zur Verfügung stehenden Befugnissen Deckung fand (Hinweis E vom 29. 7. 1998).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000010018.X03Im RIS seit
05.04.2001Zuletzt aktualisiert am
21.12.2017