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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §127 Abs8;Rechtssatz
Ein Gebäude bzw., wenn es sich um die Vergrößerung eines bereits bestehenden Gebäudes handelt, ein Zubau, liegt auch dann vor, wenn eine raumbildende bauliche Anlage nach ihrer Fertigstellung mit nicht bündigem Material aufgefüllt wird, da es der Natur des "nicht bündigen Materials" entspricht, dass es jederzeit entfernt werden kann, ohne dass in die Bausubstanz eingegriffen wird.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000050234.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
04.02.2014