RS Vwgh 2001/1/30 2000/05/0234

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2001
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
L82109 Kleingarten Wien

Norm

BauO Wr §127 Abs8;
BauO Wr §60 Abs1 lita;
BauRallg;
KlGG Wr 1996 §1 Abs2;
KlGG Wr 1996 §10;
KlGG Wr 1996 §8 Abs1;

Rechtssatz

Ein Gebäude bzw., wenn es sich um die Vergrößerung eines bereits bestehenden Gebäudes handelt, ein Zubau, liegt auch dann vor, wenn eine raumbildende bauliche Anlage nach ihrer Fertigstellung mit nicht bündigem Material aufgefüllt wird, da es der Natur des "nicht bündigen Materials" entspricht, dass es jederzeit entfernt werden kann, ohne dass in die Bausubstanz eingegriffen wird.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000050234.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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