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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
FrG 1997 §36 Abs1;Rechtssatz
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17. März 1998 wurde gegen den Bf gem § 36 Abs 1 iVm den §§ 37 und 39 FrG 1997 ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Bei der Prüfung der Zulässigkeit des Aufenthaltsverbots im Grund des § 37 Abs 1 und 2 FrG 1997 fällt zugunsten des Bf ins Gewicht, dass er sich seit März 1992 erlaubt im Bundesgebiet aufhält und hier mit seiner Ehegattin, die hier eine geregelte Berufstätigkeit ausübt, und seinen beiden Kindern, zusammenlebt. Diesen sehr gewichtigen persönlichen Interessen des Bf am Verbleib im Bundesgebiet steht gegenüber, dass er, nachdem er am 27. Dezember 1992 im Zug einer Streifkollision mit einem anderen PKW diesen beschädigt und Fahrerflucht begangen hatte und wegen Übertretung des § 4 Abs 1 lit a und Abs 5 StVO mit Strafverfügung vom 13. Jänner 1993 rechtskräftig bestraft worden war - dem angefochtenen Bescheid zufolge gilt dieses Straferkenntnis mittlerweile als getilgt - am 25. Februar 1996 vorsätzlich einem anderen eine (leichte) Körperverletzung zufügte, weshalb er zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt wurde, und am 27. April 1997 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Blutalkoholgehalt von 1,3 Promille) ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr lenkte. Wenn auch mit den angeführten Verfehlungen des Bf, insb den beiden in den Jahren 1996 und 1997 gesetzten, eine wesentliche Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der körperlichen Unversehrtheit anderer Personen und an der Sicherheit des Straßenverkehrs verbunden ist, so ist das darin begründete öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Bf doch nicht von solchem Gewicht, dass dem gegenüber die vorgenannten beachtlichen persönlichen Interessen des Bf an einem weiteren Aufenthalt in Österreich in den Hintergrund träten oder lediglich gleich zu gewichten wären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998180151.X01Im RIS seit
12.06.2001