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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §1 Z4;Rechtssatz
Für die Gewährung von Abschiebungsschutz gem § 57 Abs 2 FrG 1997 kommt es - anders als bei der Asylgewährung - nicht darauf an, ob es sich beim Zielstaat um den (tatsächlichen) Herkunftsstaat iSd § 1 Z 4 AsylG 1997 handelt. (§ 57 Abs 2 FrG 1997 stellt nämlich insofern schlichtweg darauf ab, ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, Leben oder Freiheit des betreffenden Fremden wären aus den dort genannten Gründen bedroht, ohne einen Bezug zu dessen Staatsangehörigkeit herzustellen.) Unterbleibt bei der Prüfung des Asylantrages eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der behaupteten Verfolgung deshalb, weil diese nicht vom (tatsächlichen) Herkunftsstaat ausgehe, so wird damit auf ein Tatbestandsmerkmal abgestellt, dem bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 57 Abs 2 FrG 1997 demnach keine Bedeutung zukommt. Die Verweisung auf die "bereits geprüften und verneinten" Voraussetzungen für eine Asylgewährung bei der Entscheidung gem § 57 Abs 2 FrG 1997 verstößt dann gegen das Gesetz. In Asylverfahren, in denen auch eine auf den (allenfalls: bloß) behaupteten Herkunftsstaat bezogene Entscheidung gem § 8 AsylG 1997 zu fällen ist, bedarf es zumindest iZm dieser Entscheidung auch bei offenkundig unwahren Angaben über die Herkunft aus diesem Staat einer beweiswürdigenden Auseinandersetzung mit den Behauptungen über die dort drohende Verfolgungsgefahr.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000010106.X02Im RIS seit
05.04.2001