RS Vfgh 2001/10/10 G66/00

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Veröffentlicht am 10.10.2001
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Index

16 Medienrecht
16/02 Rundfunk

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
RundfunkG §20 Abs3

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer die Programmentgelte betreffenden Bestimmung des Rundfunkgesetzes mangels direkter rechtlicher Betroffenheit des Antragstellers

Rechtssatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung des §20 Abs3 RundfunkG idF BGBl. I 159/1999.

Unter Zugrundelegung des eigenen Vorbringens des Antragstellers, wonach an seinem Wohnsitz - aus technischen Gründen - jeglicher Empfang der (Fernseh-)Programme des ORF unmöglich sei, wendet sich die angefochtene Bestimmung (betreffend Programmentgelte) nicht an den Antragsteller.

Entscheidungstexte

  • G 66/00
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 10.10.2001 G 66/00

Schlagworte

Rundfunk, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:G66.2000

Dokumentnummer

JFR_09988990_00G00066_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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