TE Vfgh Erkenntnis 2005/6/23 G178/04 ua

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Veröffentlicht am 23.06.2005
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
B-VG Art119a
EMRK 1. ZP Art1
Tir BauO 2001 §26 Abs3 litc
Tir GemeindeO 2001 §125
Tir RaumOG 1994 §55, §56, §115
Tir RaumOG 2001 §54 Abs3, Abs5, §55, §71, §113 Abs1

Leitsatz

Verstoß einer Übergangsbestimmung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001 über ein Bauverbot im Fall des Nichtbestehens eines ergänzenden Bebauungsplanes für ein nach dem Tir RaumOG 1984 als Bauland gewidmetes Grundstück gegen das gebotene faire Gleichgewicht zwischen öffentlichen Interessen an der Eigentumsbeschränkung und dem privaten Interesse am Schutz des Eigentums im Sinne der EMRK; keine Aufhebung des Grundtatbestandes betreffend die Verpflichtung zur Erlassung eines (allgemeinen und) ergänzenden Bebauungsplanes als Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung; Möglichkeit der Aufhebung der Baulandwidmung durch den Verfassungsgerichtshof bei Untätigkeit der Gemeinde; Ersatzvornahme durch die Tiroler Landesregierung vorgesehen; Verfassungswidrigkeit des Gesetzes in Folge gesetzwidriger Untätigkeit des säumigen Verordnungsgebers - bei nicht der Übergangsbestimmung unterliegenden Fällen - von Umständen des Einzelfalles abhängig

Spruch

I. §113 Abs1 zweiter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001 (TROG 2001), LGBl. für Tirol 2001/93, sowie die Wortfolge "oder §113 Abs1 zweiter Satz" in §26 Abs3 litc der Tiroler Bauordnung 2001 (TBO 2001), LGBl. für Tirol 2001/94, werden als verfassungswidrig aufgehoben.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

Der Landeshauptmann von Tirol ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.

II. §54 Abs3 und 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001 (TROG 2001), LGBl. für Tirol 2001/93, sowie die Wortfolge "§54 Abs5" in §26 Abs3 litc der Tiroler Bauordnung 2001 (TBO 2001), LGBl. für Tirol 2001/94, werden nicht als verfassungswidrig aufgehoben.

III. Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu den Zahlen B393/04 und 484/04 Beschwerden gemäß Art144 B-VG anhängig, denen folgender Sachverhalt zugrunde liegt:

1. Die Beschwerdeführerinnen sind jeweils Alleineigentümerinnen zweier aneinander grenzender Grundstücke in Innsbruck. Mit Anträgen vom 26. Februar 2003 (B393/04) bzw. 29. Oktober 2002 (B448/04) suchten sie um Baubewilligungen zur Errichtung eines Wohnhauses auf ihren Grundstücken an. Zu diesem Zeitpunkt stand für beide Grundstücke der Verbauungsplan Nr. 51/S aus dem Jahre 1964 und - laut Flächenwidmungsplan Nr. HA-F1 (rechtskräftig seit 11.11.1987) - die Widmung "Wohngebiet" in Geltung. Mit 15. August 2003 trat der allgemeine Bebauungsplan HA B2 für die betroffenen Grundstücke in Kraft. Die Anträge auf Erteilung der Baubewilligung wurden mit Bescheiden vom September 2003 abgewiesen. Die dagegen erhobenen Berufungen wurden mit Berufungsbescheiden des Stadtsenates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 6. Februar bzw. 1. März 2004 unter Berufung auf §26 Abs3 Tiroler Bauordnung 2001 (TBO 2001) iVm §§54 Abs5 und 113 Abs1 Tiroler Raumordnungsgesetz 2001 (TROG 2001) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen diese Berufungsbescheide richten sich die auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerden, in denen die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unversehrtheit des Eigentums sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes geltend gemacht werden und die kostenpflichtige Aufhebung der Bescheide beantragt wird. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass für den Fall, dass nur ein allgemeiner, nicht aber auch ein ergänzender Bebauungsplan vorliegt, die Bürger der Willkür der Behörden ausgesetzt seien und hoffen müssten, dass die Behörden auch einen ergänzenden Bebauungsplan erlassen. Der Umstand, dass eine Baubewilligung erlassen werden könne, wenn weder der allgemeine noch der ergänzende Bebauungsplan vorliegt, nicht allerdings wenn nur der allgemeine Bebauungsplan vorliegt, stelle eine verfassungswidrige Willkür dar, zumal hier eine Differenzierung zu Lasten des Bauwerbers vorgenommen werde, welche sachlich nicht gerechtfertigt sei.

II. 1. Aus Anlass der vorliegenden Beschwerdesachen leitete der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 13. Oktober 2004 gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §54 Abs3 und 5, des §113 Abs1 sowie der Wortfolge "nach Abs1 erster Satz" in §113 Abs2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001 (TROG 2001), Anlage zur Kundmachung der Landesregierung über die Wiederverlautbarung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997, LGBl. für Tirol 2001/93, sowie der Wortfolgen "§54 Abs5," und "oder §113 Abs1 zweiter Satz" in §26 Abs3 litc der Tiroler Bauordnung 2001 (TBO 2001), Anlage zur Kundmachung der Landesregierung über die Wiederverlautbarung der Tiroler Bauordnung 1998, LGBl. für Tirol 2001/94, ein.

2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des TROG 2001 lauten (die in Prüfung gezogenen Gesetzesstellen sind hervorgehoben):

"II. Teil

Örtliche Raumordnung

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§27

...

§29

Planungsinstrumente

(1) Jede Gemeinde hat durch Verordnung ein örtliches Raumordnungskonzept, einen Flächenwidmungsplan, allgemeine Bebauungspläne und ergänzende Bebauungspläne zu erlassen. Die Stadt Innsbruck kann das örtliche Raumordnungskonzept auch in Form von Teilkonzepten für einzelne Stadtteile und den Flächenwidmungsplan in Form von Teilplänen für größere funktional zusammenhängende Gebiete erlassen.

(2) ...

...

3. Abschnitt

Flächenwidmungsplan

§35

Inhalt

(1) Im Flächenwidmungsplan ist unbeschadet der Planungskompetenzen des Bundes und des Landes unter Berücksichtigung der Ziele der örtlichen Raumordnung, des örtlichen Raumordnungskonzeptes und der Ergebnisse der Bestandsaufnahme für alle Grundflächen des Gemeindegebietes der Verwendungszweck durch die Widmung als Bauland, Freiland, Sonderfläche oder Vorbehaltsflächen festzulegen. Weiters ist der Verlauf der Straßen nach §53 Abs1 festzulegen. Die Widmung als Bauland, Sonderflächen und Vorbehaltsflächen sowie der Verlauf der Straßen nach §53 Abs1 sind zeichnerisch darzustellen. Die Widmungen als Freiland sind zeichnerisch darzustellen, soweit dies im Zusammenhang mit der Darstellung der als Bauland, Sonderflächen und Vorbehaltsflächen gewidmeten Grundflächen sowie des Verlaufes der Straßen nach §53 Abs1 erforderlich ist; im Übrigen können sie im Interesse der besseren Übersichtlichkeit zeichnerisch dargestellt werden.

(2) Im Flächenwidmungsplan sind die im §28 Abs2 und 3 genannten Anlagen, Gebiete und Grundflächen sowie die Verkehrsflächen nach §53 Abs3 ersichtlich zu machen.

(3) Die Vereinbarkeit eines Bauvorhabens mit der im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmung ist nach der Art, dem Verwendungszweck und den Verkehrsauswirkungen der jeweiligen baulichen Anlage sowie nach jenen Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung, deren Durchführung technisch möglich und rechtlich sichergestellt ist, zu beurteilen.

...

§37

Bauland

(1) Als Bauland dürfen nur Grundflächen gewidmet werden, die sich für eine der jeweiligen Widmung (Abs3) entsprechende Bebauung in gesundheitlicher, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht eignen.

Von der Widmung als Bauland sind insbesondere ausgeschlossen:

a) Grundflächen, soweit sie insbesondere unter Bedachtnahme auf Gefahrenzonenpläne wegen einer Gefährdung durch Lawinen, Hochwasser, Wildbäche, Steinschlag, Erdrutsch oder andere Naturgefahren für eine widmungsgemäße Bebauung nicht geeignet sind;

b) Grundflächen, soweit sie aufgrund von Bodenbelastungen oder Immissionsbelastungen für eine widmungsgemäße Bebauung nicht geeignet sind;

c) Grundflächen, soweit deren verkehrsmäßige Erschließung oder Erschließung mit Einrichtungen zur Wasser-, Löschwasser- und Energieversorgung und zur Abwasserbeseitigung unvertretbar hohe Aufwendungen aus öffentlichen Mitteln erfordern würde.

(2) Grundflächen, deren Eignung als Bauland insbesondere unter Bedachtnahme auf Gefahrenzonenpläne wegen einer Gefährdung durch Lawinen, Hochwasser, Wildbäche, Steinschlag, Erdrutsch oder andere Naturgefahren nur unter der Voraussetzung einer bestimmten Anordnung oder baulichen Beschaffenheit von Gebäuden oder sonstiger baulicher Vorkehrungen im Bereich von Gebäuden gegeben ist, dürfen nur dann als Bauland gewidmet werden, wenn sie innerhalb eines bestehenden zusammenhängenden Siedlungsbereiches oder unmittelbar im Anschluss daran gelegen sind und das Bauland dadurch nicht in Bereiche mit höheren Gefährdungspotentialen erweitert wird.

(3) Die Grundflächen im Bauland sind als Wohngebiet, Gewerbe- und Industriegebiet oder Mischgebiet zu widmen. Bei der Abgrenzung der Gebiete ist darauf Bedacht zu nehmen, dass gegenseitige Beeinträchtigungen, insbesondere durch Lärm, Luftverunreinigungen, Geruch oder Erschütterungen, so weit wie möglich vermieden werden. Weiters ist darauf Bedacht zu nehmen, dass zwischen Grundflächen für Anlagen von Betrieben im Sinne des §1 Abs2 lite und anderen Grundflächen im Bauland mit Ausnahme des Gewerbe- und Industriegebietes ein angemessener Schutzabstand verbleibt.

(4) Bei der Widmung von Grundflächen als Bauland mit Ausnahme von Gewerbe- und Industriegebiet ist darauf Bedacht zu nehmen, dass diese einen angemessenen Schutzabstand zu Bergbaugebieten für den obertägigen Abbau grundeigener mineralischer Rohstoffe aufweisen. Weiters ist auf sonstige Bergbaugebiete Bedacht zu nehmen.

§38

Wohngebiet

(1) Im Wohngebiet dürfen errichtet werden:

a) Wohngebäude;

b) Gebäude, die der Unterbringung von nach §12 Abs1 litb zulässigen Ferienwohnungen oder der Privatzimmervermietung dienen;

c) Gebäude, die neben Wohnzwecken im untergeordneten Ausmaß auch der Unterbringung von Büros, Kanzleien, Ordinationen und dergleichen dienen;

d) Gebäude für Betriebe und Einrichtungen, die der täglichen Versorgung oder der Befriedigung der sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung des betreffenden Gebietes dienen und die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigen.

(2) Im Wohngebiet können Grundflächen als gemischtes Wohngebiet gewidmet werden. Im gemischten Wohngebiet dürfen neben den im Abs1 genannten Gebäuden auch öffentliche Gebäude, Geschäfts- und Verwaltungsgebäude, Gebäude für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen mit höchstens 40 Betten und Gebäude für sonstige Kleinbetriebe errichtet werden, die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigen.

(3) Bestehen auf Grundflächen, die als Wohngebiet oder gemischtes Wohngebiet gewidmet sind, rechtmäßig bereits Gebäude für andere als die im Wohngebiet bzw. im gemischten Wohngebiet zulässigen Betriebe oder Einrichtungen, so dürfen darauf auch Gebäude für diese Betriebe oder Einrichtungen errichtet werden, wenn dadurch

a) gegenüber dem Baubestand im Zeitpunkt der Widmung als Wohngebiet bzw. gemischtes Wohngebiet die Baumasse mit Ausnahme jener von Nebengebäuden um insgesamt nicht mehr als 20 v. H., höchstens jedoch um 400 m³, vergrößert wird und die betriebliche oder sonstige Tätigkeit gegenüber diesem Zeitpunkt höchstens geringfügig erweitert wird und

b) die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich oder, sofern vom betreffenden Betrieb bzw. von der betreffenden Einrichtung solche Beeinträchtigungen bereits ausgehen, nicht mehr als bisher beeinträchtigt wird.

(4) Im Wohngebiet und im gemischten Wohngebiet dürfen unter den gleichen Voraussetzungen wie für Gebäude auch Nebengebäude und Nebenanlagen errichtet werden. Weiters dürfen sonstige Bauvorhaben, die einem im jeweiligen Gebiet zulässigen Verwendungszweck dienen und die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigen, ausgeführt werden.

...

4. Abschnitt

Bebauungspläne

§54

Allgemeines

(1) In den allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplänen sind unter Berücksichtigung der Ziele der örtlichen Raumordnung, des örtlichen Raumordnungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes und der Ergebnisse der Bestandsaufnahme die verkehrsmäßige Erschließung und die Art der Bebauung des Baulandes, der Sonderflächen für Beherbergungsgroßbetriebe, der Sonderflächen für Einkaufszentren sowie jener sonstigen Sonderflächen und jener Vorbehaltsflächen, bei denen dies im Hinblick auf den besonderen Verwendungszweck im Interesse einer geordneten baulichen Entwicklung erforderlich ist, festzulegen. Die allgemeinen Bebauungspläne sind möglichst für größere funktional zusammenhängende Gebiete, die ergänzenden Bebauungspläne möglichst für funktional zusammenhängende Gebiete, zu erlassen.

(2) In die allgemeinen Bebauungspläne können auch Grundflächen einbezogen werden, die noch nicht als Bauland, als Sonderflächen oder als Vorbehaltsflächen gewidmet sind, sofern sie innerhalb der im örtlichen Raumordnungskonzept für Siedlungszwecke und betriebliche Zwecke vorgesehenen Bereiche liegen. Ergänzende Bebauungspläne dürfen frühestens gleichzeitig mit der Widmung der betreffenden Grundflächen als Bauland, als Sonderflächen oder als Vorbehaltsflächen erlassen werden.

(3) Ein ergänzender Bebauungsplan ist zu erlassen, sobald unter Bedachtnahme auf das örtliche Raumordnungskonzept im Hinblick auf die angestrebte bauliche Entwicklung in der Gemeinde ein Bedarf an der widmungsgemäßen Verwendung der betreffenden Grundflächen besteht und die Gemeinde finanziell in der Lage ist, die verkehrsmäßige Erschließung und die Erschließung mit den Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vorzunehmen.

(4) Für Grundflächen, die aufgrund der Lage, Form oder Größe der einzelnen Grundstücke insgesamt einer geordneten und bodensparenden Bebauung entsprechend den Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nicht zugänglich sind, dürfen ergänzende Bebauungspläne nicht erlassen werden.

(5) Die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden mit Ausnahme von Nebengebäuden darf außer in den Fällen des §55 Abs1 nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück der allgemeine und der ergänzende Bebauungsplan bestehen und die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung rechtlich sichergestellt ist.

§55

Ausnahmen

(1) Die Verpflichtung zur Erlassung allgemeiner und ergänzender Bebauungspläne nach §54 Abs1 besteht nicht

a) für einzelne unbebaute Grundstücke im Bereich zusammenhängend bebauter Gebiete oder im unmittelbaren Anschluss an solche Gebiete, die aufgrund ihrer Größe nur mit Wohngebäuden mit höchstens fünf Wohnungen oder mit Gebäuden für Kleinbetriebe bebaut werden können, und

b) für bereits bebaute Grundstücke, sofern die verkehrsmäßige Erschließung und die Erschließung dieser Grundstücke mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserentsorgung bereits besteht und die Erlassung von Bebauungsplänen zur Gewährleistung einer geordneten Bebauung bzw. weiteren Bebauung derselben nicht erforderlich ist.

(2) Auf Grundstücken im Sinne des Abs1 darf die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden mit Ausnahme von Nebengebäuden nur erteilt werden, wenn der Neubau eine zweckmäßige und bodensparende Bebauung des betreffenden Grundstückes unter Berücksichtigung der Erfordernisse einer geordneten baulichen Gesamtentwicklung der Gemeinde im Sinne der Ziele der örtlichen Raumordnung gewährleistet.

(3) Zur Frage des Vorliegens der Voraussetzung nach Abs2 ist ein Gutachten eines Architekten, eines Ingenieurkonsulenten für Raumplanung und Raumordnung oder eines Amtssachverständigen mit einer diesen Personen vergleichbaren fachlichen Qualifikation einzuholen.

§56

Inhalte

(1) Im allgemeinen Bebauungsplan sind hinsichtlich der verkehrsmäßigen Erschließung die Straßenfluchtlinien (§58) der Straßen nach §53 Abs1 und hinsichtlich der Bebauung die Mindestbaudichten (§61) festzulegen. Im allgemeinen Bebauungsplan können weiters die Bauweisen (§60) festgelegt werden.

(2) In den ergänzenden Bebauungsplänen sind hinsichtlich der verkehrsmäßigen Erschließung die Straßenfluchtlinien der Straßen, die der inneren Erschließung des jeweiligen Gebietes dienen, und hinsichtlich der Bebauung die Höchstgröße der Bauplätze, die Baufluchtlinien (§59 Abs1 und 2), die Bauhöhen (§62 Abs1 bis 5) und, sofern diese nicht bereits im allgemeinen Bebauungsplan festgelegt worden sind, die Bauweisen festzulegen. In den ergänzenden Bebauungsplänen können weiters die Firstrichtungen und Dachneigungen, die Baugrenzlinien (§59 Abs3) und die Höhenlage (§62 Abs6) festgelegt sowie ergänzende Festlegungen über die Baudichten (§61) getroffen werden. Weiters kann in den ergänzenden Bebauungsplänen festgelegt werden, dass statt der Mindestabstände nach §6 Abs1 litb der Tiroler Bauordnung 2001 jene nach §6 Abs1 lita der Tiroler Bauordnung 2001 einzuhalten sind. Gegenüber den Grenzen zu Grundstücken, für die diese Festlegung nicht gilt, sind jedoch stets die Mindestabstände nach §6 Abs1 litb der Tiroler Bauordnung 2001 einzuhalten.

(3) Liegen die Voraussetzungen nach §54 Abs3 vor und ist ein allgemeiner Bebauungsplan noch nicht erlassen, so können die Festlegungen nach den Abs1 und 2 in einem Bebauungsplan getroffen werden.

...

V. TEIL

Schluss- und Übergangsbestimmungen,

In-Kraft-Treten

§105

...

§107

Örtliche Raumordnungskonzepte,

bestehende Flächenwidmungspläne,

anhängige Verfahren

(1) Jede Gemeinde hat bis zum 31. Dezember 2000, die Stadt Innsbruck bis zum 31. Dezember 2001, ein örtliches Raumordnungskonzept zu beschließen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen. Jede Gemeinde hat weiters innerhalb von zwei Jahren nach dem In-Kraft-Treten des örtlichen Raumordnungskonzeptes den Flächenwidmungsplan neu zu erlassen oder den bestehenden Flächenwidmungsplan zu ändern, soweit dies zur Vermeidung von Widersprüchen zu den Zielen der örtlichen Raumordnung nach diesem Gesetz und zu den Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes erforderlich ist. Im Falle des §111 hat die Gemeinde innerhalb dieser Frist einen Flächenwidmungsplan erstmalig zu erlassen.

(2) Die Flächenwidmungspläne nach §10 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984, die am 31. Dezember 1993 bestanden haben und im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes noch bestehen, bleiben weiterhin aufrecht. Im Übrigen dürfen Flächenwidmungspläne nur mehr nach den Bestimmungen dieses Gesetzes neu erlassen und geändert werden. Für das Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes nach Abs1 zweiter Satz gelten die §§64, 66 und 67. §68 Abs2 und 3 gilt nicht für Änderungen des Flächenwidmungsplanes, die vor dem In-Kraft-Treten des nach Abs1 zweiter Satz neu erlassenen oder geänderten Flächenwidmungsplanes erfolgen.

(3) Anlässlich der Änderung des Flächenwidmungsplanes nach Abs1 zweiter Satz ist der gesamte Flächenwidmungsplan entsprechend dem §29 Abs2 und 3 und der Verordnung nach §29 Abs4 neu zu fassen und zu erstellen.

(4) Bis zum In-Kraft-Treten des örtlichen Raumordnungskonzeptes darf der Flächenwidmungsplan nur geändert werden, wenn

a) ein wichtiger im öffentlichen Interesse gelegener Grund vorliegt und die Änderung den Zielen der örtlichen Raumordnung nach diesem Gesetz nicht widerspricht;

b) die Änderung zur Vermeidung von Nutzungskonflikten oder wechselseitigen Beeinträchtigungen erforderlich ist;

c) die Änderung zur Schaffung eines für ein bestimmtes Bauvorhaben ausreichend großen Bauplatzes erforderlich ist und die betreffende Grundfläche großteils bereits als Bauland, als Sonderfläche oder als Vorbehaltsfläche gewidmet ist;

d) die Änderung eine Festlegung nach §12 Abs2 zweiter und dritter Satz zum Inhalt hat.

Der Flächenwidmungsplan ist zu ändern, wenn die Voraussetzungen nach §36 Abs1 litc, d oder e vorliegen.

(5) Kommt die Gemeinde ihrer Verpflichtung nach Abs1 erster Satz nicht nach oder wurde dem von ihr vorgelegten örtlichen Raumordnungskonzept die aufsichtsbehördliche Genehmigung versagt, so dürfen außer in den Fällen des Abs4 litc und des §36 Abs1 litc, d und e keine weiteren Grundflächen als Bauland, als Sonderflächen oder als Vorbehaltsflächen gewidmet werden. In der Stadt Innsbruck gilt dies außer im Falle, dass einem entsprechenden Teilkonzept die aufsichtsbehördliche Genehmigung versagt wurde, nicht hinsichtlich jener Stadtteile, für die dieser Verpflichtung durch die Vorlage von Teilkonzepten entsprochen wurde.

(6) Unbeschadet des Abs5 ist bis zum In-Kraft-Treten des örtlichen Raumordnungskonzeptes die Widmung von Sonderflächen für Einkaufszentren der Betriebstypen IV und VI abweichend vom §8 Abs4 erster Satz nur in den Randzonen der in einem Raumordnungsprogramm festgelegten Gemeinden oder Teile von Gemeinden auf Grundflächen zulässig, die am 30. September 2001 als Gewerbe- und Industriegebiet gewidmet waren.

§108

Bestehende Widmungen

(1) Auf die in Flächenwidmungsplänen nach §10 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 festgelegten Widmungen sind die Bestimmungen dieses Gesetzes nach Maßgabe der Abs3 bis 7 anzuwenden.

(2) Auf die nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 1994 erfolgten Widmungen sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden. Widmungen als Sonderflächen für Abbaugebiete und Abbauanlagen nach §51 Abs1 dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 10/1997 und des Gesetzes LGBl. Nr. 21/1998 gelten als Sonderflächen nach §43 Abs1 lita mit diesem Verwendungszweck.

(3) Bei Grundflächen im Bauland, die nach §11 Abs4 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 als Aufschließungsgebiet gekennzeichnet sind, entfällt die Kennzeichnung als Aufschließungsgebiet.

(4) Wohngebiet nach §12 Abs3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 gilt als Wohngebiet nach §38 Abs1. Mischgebiet nach §14 Abs1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 gilt als allgemeines Mischgebiet nach §40 Abs2. Fremdenverkehrsgebiet nach §14 Abs2 litb des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 gilt als Tourismusgebiet nach §40 Abs4.

(5) Sonderflächen nach §16 Abs1 lita des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 gelten als Vorbehaltsflächen nach §52 Abs1 lita. Abweichend vom §52 Abs5 entsteht das Recht des Grundeigentümers, die Einlösung der betreffenden Grundflächen durch die Gemeinde zu verlangen, nach dem Ablauf von drei Jahren nach dem In-Kraft-Treten der seinerzeitigen Widmung als Sonderfläche. Wenn diese Frist am 1. Jänner 1994 bereits abgelaufen war, ist das Einlöserecht des Grundeigentümers mit diesem Zeitpunkt entstanden. Sonderflächen nach §16 Abs1 litb des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 gelten als Sonderflächen nach §43 Abs1 lita.

(6) Hauptverkehrsflächen nach §17 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 gelten, soweit die entsprechenden Straßen noch nicht bestehen,

a) wenn die Straße keine höhere als die im §53 Abs1 angeführte Verkehrsbedeutung aufweist, als Festlegungen über den Straßenverlauf nach §53 Abs1;

b) wenn die Straße eine höhere als die im §53 Abs1 angeführte Verkehrsbedeutung aufweist, als vorbehaltene Flächen nach §53 Abs2.

Im Übrigen hat die Gemeinde für die betreffenden Grundflächen spätestens anläßlich der Neuerlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes nach §107 Abs1 zweiter Satz eine mit dem umgebenden Widmungsbestand vereinbare Widmung festzulegen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen. Im Falle der litb entsteht abweichend vom §53 Abs2 vierter Satz das Recht des Grundeigentümers, von der Gemeinde die Aufhebung des Vorbehaltes zu verlangen, nach dem Ablauf von zehn Jahren nach dem In-Kraft-Treten der seinerzeitigen Widmung als Hauptverkehrsfläche. Wenn diese Frist am 1. Jänner 1994 bereits abgelaufen war, ist das Einlöserecht des Grundeigentümers mit diesem Zeitpunkt entstanden.

(7) Hauptverkehrsflächen nach §17 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 gelten, soweit sie mit bestehenden Straßen übereinstimmen, als Verkehrsflächen nach §53 Abs3. Soweit diese Übereinstimmung nicht gegeben ist, hat die Gemeinde innerhalb von sechs Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes für die betreffenden Grundflächen eine mit dem umgebenden Widmungsbestand vereinbare Widmung festzulegen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.

...

§112

Bebauungspläne

(1) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehenden Bebauungspläne nach §18 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 dürfen nicht mehr geändert werden. Sie treten mit der Erlassung des allgemeinen Bebauungsplanes für die betreffenden Grundflächen, spätestens jedoch drei Jahre nach dem In-Kraft-Treten des neuen oder geänderten Flächenwidmungsplanes nach §107 Abs1 zweiter Satz, außer Kraft. Bis dahin ist auf die Festlegungen solcher Bebauungspläne, soweit sie nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Gesetzes stehen, im Bauverfahren Bedacht zu nehmen.

(2) Allgemeine und ergänzende Bebauungspläne dürfen bereits vor dem In-Kraft-Treten des örtlichen Raumordnungskonzeptes und des neuen oder geänderten Flächenwidmungsplanes nach §107 Abs1 erlassen werden.

(3) Festlegungen über Geschossflächendichten und über die Anzahl der Vollgeschosse, die am 30. September 2001 bestanden haben oder die bis zu diesem Zeitpunkt beschlossen worden sind, bleiben weiterhin aufrecht. §61 und §62 Abs1 dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 10/1997 und des Gesetzes LGBl. Nr. 21/1998 sind darauf weiter anzuwenden. Solche Festlegungen treten spätestens am 31. Dezember 2010 außer Kraft.

(4) Festlegungen über Baugrenzlinien und Höhenlagen, die am 30. September 2001 bestanden haben oder die bis zu diesem Zeitpunkt beschlossen worden sind, bleiben weiterhin aufrecht. §59 Abs3 bzw. §62 Abs4 in Verbindung mit §61 Abs6 dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 10/1997 und des Gesetzes LGBl. Nr. 21/1998 sind darauf weiter anzuwenden.

(5) Abs1 gilt sinngemäß für im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes noch bestehende Verbauungspläne (Wirtschaftspläne), soweit sie den allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplänen nach diesem Gesetz vergleichbare Festlegungen enthalten.

§113

Bauverfahren

(1) Auf Grundstücken, die nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 1984 als Bauland oder als Sonderflächen gewidmet worden sind, und auf Grundstücken, für die Verbauungspläne (Wirtschaftspläne) bestehen, darf abweichend vom §54 Abs5 die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem In-Kraft-Treten des neuen oder geänderten Flächenwidmungsplanes nach §107 Abs1 zweiter Satz auch erteilt werden, wenn der allgemeine und der ergänzende Bebauungsplan für das betreffende Grundstück noch nicht bestehen. Die Baubewilligung darf nicht erteilt werden, wenn für ein solches Grundstück zwar der allgemeine, nicht jedoch der ergänzende Bebauungsplan besteht. In die Frist nach dem ersten Satz sind die Zeiten des Bauverfahrens, eines Verfahrens vor der Vorstellungsbehörde, dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof und einer Bausperre im Sinne des §69 nicht einzurechnen.

(2) Eine Baubewilligung nach Abs1 erster Satz darf nur erteilt werden, wenn

a) die Bebauung des betreffenden Grundstückes einer geordneten baulichen Gesamtentwicklung der Gemeinde im Sinne der Ziele der örtlichen Raumordnung nicht zuwiderläuft;

b) die Bebauung des betreffenden Grundstückes einer zweckmäßigen verkehrsmäßigen Erschließung und Erschließung des betreffenden Gebietes mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserentsorgung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse einer geordneten Gesamterschließung des Gemeindegebietes nicht entgegensteht und

c) der Neubau eine zweckmäßige und bodensparende Bebauung des betreffenden Grundstückes gewährleistet.

(3) Zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs2 ist ein Gutachten eines Architekten, eines Ingenieurkonsulenten für Raumplanung und Raumordnung oder eines Amtssachverständigen mit einer diesen Personen vergleichbaren fachlichen Qualifikation einzuholen.

(4) Die Bestimmungen der Abs1, 2 und 3 sind auf Bauverfahren, die am 1. Jänner 1994 bereits anhängig waren, nicht anzuwenden. Die Bestimmung des Abs1 zweiter Satz ist weiters nicht auf am 30. September 2001 anhängige Bauverfahren anzuwenden."

2.2. §26 der Tiroler Bauordnung 2001 (TBO 2001), Anlage zur Kundmachung der Landesregierung über die Wiederverlautbarung der Tiroler Bauordnung 1998, LGBl. für Tirol 2001/94, lautet (die in Prüfung gezogenen Gesetzesstellen sind hervorgehoben):

"Baubewilligung

(1) Die Behörde hat über ein Bauansuchen mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Wird keine Bauverhandlung durchgeführt, so hat die Entscheidung spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen des Bauansuchens zu erfolgen.

(2) Das Bauansuchen ist zurückzuweisen, wenn einem Verbesserungsauftrag nach §13 Abs3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder einem Auftrag nach §24 Abs8 nicht entsprochen wird.

(3) Das Bauansuchen ist ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass

a) das Bauvorhaben dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan oder örtlichen Bauvorschriften widerspricht oder

b) durch das Bauvorhaben entgegen dem §12 Abs4 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001 ein Freizeitwohnsitz neu geschaffen oder entgegen dem §14 Abs1 oder 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001 ein Freizeitwohnsitz wieder aufgebaut oder erweitert werden soll oder

c) das Bauvorhaben nach §44 Abs7, §54 Abs5, §69 Abs3 zweiter Satz, §74 Abs7, §109 Abs6 dritter Satz, §110 Abs3 fünfter Satz oder §113 Abs1 zweiter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001 unzulässig ist oder

d) bei Vorliegen der Voraussetzungen nach §21 Abs2 litd der Bewilligungsbescheid der Agrarbehörde für das Bauvorhaben nicht vorliegt.

(4) Das Bauansuchen ist weiters abzuweisen,

a) wenn im Zuge des Verfahrens ein Abweisungsgrund nach Abs3 hervorkommt oder wenn der Bauwerber ungeachtet eines Auftrages der Behörde die Angaben nach §21 Abs3 oder 4 nicht macht oder

b) wenn der Bauplatz für die vorgesehene Bebauung nicht geeignet ist (§3) oder - außer im Falle von Sonderflächen nach §47 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001 - keine einheitliche Widmung aufweist oder

c) wenn das Bauvorhaben sonst baurechtlichen oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften widerspricht.

(5) Bauvorhaben, die auch einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen, sind abweichend vom §16 Abs3 nicht daraufhin zu prüfen, ob im Hinblick auf ihre Einbindung in die Umgebung das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt wird.

(6) Liegen keine Gründe für die Zurückweisung oder Abweisung des Bauansuchens vor, so hat die Behörde die Baubewilligung zu erteilen.

(7) Die Baubewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der nach den baurechtlichen und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geschützten Interessen erforderlich ist und das Bauvorhaben dadurch in seinem Wesen nicht verändert wird. Die Baubewilligung kann auch mit der Auflage erteilt werden, dass im Zuge der Bauausführung oder nach der Bauvollendung bestimmte technische Unterlagen der Behörde vorgelegt werden müssen.

(8) Die Behörde hat dem Bauwerber die Baubewilligung in zweifacher Ausfertigung und unter Anschluss zweier mit dem Genehmigungsvermerk versehener Ausfertigungen der Planunterlagen zuzustellen. Der Genehmigungsvermerk hat das Datum und die Geschäftszahl der Baubewilligung zu enthalten.

(9) Ergibt sich nach der Erteilung der Baubewilligung, dass trotz bescheidgemäßer Ausführung des Bauvorhabens eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht, so hat die Behörde dem Inhaber der Baubewilligung mit schriftlichem Bescheid andere oder zusätzliche Auflagen im Sinne des Abs7 vorzuschreiben. Solche Auflagen sind nur insoweit zulässig, als der damit verbundene Aufwand in einem vertretbaren Verhältnis zum erzielbaren Erfolg steht."

3. Der Verfassungsgerichtshof ging vorläufig davon aus, dass die Beschwerden zulässig sind, dass die belangte Behörde bei Erlassung der Bescheide ua. die genannten, in einem untrennbaren Zusammenhang stehenden Bestimmungen angewendet hat und dass auch der Verfassungsgerichtshof diese Bestimmungen bei der Beurteilung der Beschwerden anzuwenden hätte.

4. Er hegte ob der Verfassungsmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Bestimmungen folgende Bedenken:

"[...] Im Rahmen der örtlichen Raumordnung hat gemäß §29 Abs1 TROG 2001 jede Gemeinde durch Verordnung ein örtliches Raumordnungskonzept, einen Flächenwidmungsplan, allgemeine Bebauungspläne und ergänzende Bebauungspläne zu erlassen. Die Stadt Innsbruck kann das örtliche Raumordnungskonzept auch in Form von Teilkonzepten für einzelne Stadtteile und den Flächenwidmungsplan in Form von Teilplänen für größere funktional zusammenhängende Gebiete erlassen. Die näheren Bestimmungen über den allgemeinen und den ergänzenden Bebauungsplan enthält §54 leg cit. Gemäß §54 Abs3 TROG 2001 ist ein ergänzender Bebauungsplan zu erlassen, sobald unter Bedachtnahme auf das örtliche Raumordnungskonzept im Hinblick auf die angestrebte Entwicklung in der Gemeinde ein Bedarf an der widmungsgemäßen Verwendung der betreffenden Grundstücke besteht und die Gemeinde finanziell in der Lage ist, die verkehrsmäßige Erschließung und die Erschließung mit den Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vorzunehmen. Spezifische Regelungen hiezu enthalten die Absätze 4 und 5 der zuletzt genannten Bestimmung. Gemäß §54 Abs5 leg cit darf die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden mit Ausnahme von Nebengebäuden (ausgenommen in den Fällen des §55 Abs1) nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück der allgemeine und der ergänzende Bebauungsplan bestehen und die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung rechtlich sichergestellt ist.

§113 Abs1 TROG 2001 sieht hievon für bestimmte Grundstücke, die nach dem TROG 1984 als Bauland oder als Sonderflächen gewidmet worden sind bzw für Grundstücke, für die Verbauungspläne (Wirtschaftspläne) bestehen, Ausnahmen vor. Gemäß dem zweiten Satz des §113 Abs1 leg cit darf die Baubewilligung nicht erteilt werden, wenn für ein solches Grundstück zwar der allgemeine, nicht jedoch der ergänzende Bebauungsplan besteht.

Gemäß §26 Abs3 litc TBO 2001 ist das Bauansuchen ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass das Bauvorhaben ua nach §54 Abs5 oder §113 Abs1 zweiter Satz TROG 2001 unzulässig ist.

[...] Der Verfassungsgerichtshof hegt vorläufig das Bedenken, dass durch die in Prüfung genommenen Regelungen gegen das aus dem Gleichheitssatz erfließende allgemeine Sachlichkeitsgebot wie gleichermaßen gegen das dem Eigentumsschutz innewohnende Gebot der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs verstoßen wird.

Der Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung ein den Gesetzgeber bindendes allgemeines Sachlichkeitsgebot angenommen (vgl etwa VfSlg 13.781/1994, 14.362/1995, 15.836/2000).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl dazu VfSlg 6780/1972 und die dort angeführte Vorjudikatur; VfSlg 12.227/1989, 15.367/1998, 15.771/2000) gilt der erste Satz des Art5 StGG auch für Eigentumsbeschränkungen. Der Gesetzgeber kann aber angesichts des in Art1 1. ZPEMRK enthaltenen Gesetzesvorbehalts Eigentumsbeschränkungen verfügen, sofern er dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechtes auf Unversehrtheit des Eigentums berührt oder in anderer Weise gegen einen auch ihn bindenden Verfassungsgrundsatz verstößt (vgl VfSlg 9189/1981, 10.981/1986 und 15.577/1999), soweit die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt (vgl etwa VfSlg 9911/1983, 14.535/1996, 15.577/1999 sowie VfGH 1.12.2003, G298/02 ua) und nicht unverhältnismäßig ist (s zB VfSlg 13.659/1993, 14.500/1996, 15.367/1998 und 15.753/2000).

Durch das - mit dem Gesetz LGBl für Tirol 1993/81 (TROG 1994) geschaffene - System der Gliederung der Bebauungspläne in einen allgemeinen und einen ergänzenden (§55 Abs1 und 2 TROG 1994) sowie der Einführung des Erfordernisses des Vorliegens sowohl des allgemeinen wie des ergänzenden Bebauungsplanes als Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung (für den Neubau von Gebäuden, §55 Abs4 TROG 1994) wird in schwerwiegender Weise in das Eigentumsrecht und die daraus abgeleitete Baufreiheit (vgl VfSlg 8603/1979, 9306/1981, 12.163/1989, 15.577/1999) eingegriffen. Dies vor allem dort, wo allenfalls schon seit Jahrzehnten ein Grundstück als Bauland gewidmet war und gewidmet ist, gegebenenfalls auch die Erschließung sichergestellt ist. Dabei ist von besonderer Bedeutung, dass mit der verbindlichen Festlegung der Widmung durch den Verordnungsgeber auch jenes Maß an Rechtssicherheit einzutreten hat, welches es dem Rechtsunterworfenen ermöglichen soll, im Vertrauen auf die Rechtslage seine individuellen Planungsabsichten zu gestalten und mit der Rechtslage zu koordinieren (vgl VfSlg 11.374/1987, 11.914/1988, 13.282/1992 ua).

Durch die Normierung des Erfordernisses des Vorliegens sowohl des allgemeinen wie auch des ergänzenden Bebauungsplanes als Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden dürfte faktisch insoweit jede Neubautätigkeit hintangehalten werden können, und zwar zeitlich faktisch unbeschränkt (vgl dazu auch EGMR 23.9.1982, Sporrong und Lönnroth, EuGRZ 1983, S 23 ff). Zwar übersieht der Verfassungsgerichtshof nicht, dass gemäß §29 Abs1 TROG 2001 eine - objektive - Verpflichtung der Gemeinde besteht, ua einen allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplan zu erlassen. Es besteht aber seitens der Rechtsunterworfenen keine Möglichkeit, diese objektive Verpflichtung von Gemeindeorganen zur Erlassung von örtlichen Plänen rechtsförmlich durchzusetzen. Es scheint, dass dies dazu führt, dass in ganz Tirol zahlreiche Grundstücke, die seit Jahrzehnten als Bauland gewidmet sind, nicht bzw nicht mehr mit Gebäuden bebaut werden können; und dies, wie erwähnt, faktisch zeitlich unbefristet. Dies dürfte mit Art6 StGG bzw mit Art1 1. ZPEMRK nicht vereinbar sein.

Darüber hinaus dürften die genannten Regelungen in ihrem Zusammenhalt insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass, wie dargestellt, die verbindliche Festlegung in Plänen ein entsprechendes Maß an Rechtssicherheit herbeiführen soll, ein unsachliches und unverhältnismäßiges Ergebnis bewirken.

Die in Prüfung genommenen Regelungen dürften im Ergebnis dazu führen, dass jedenfalls bei unbebauten Grundstücken die Folgen einer 'Umwidmung' von Bauland in Freiland herbeigeführt werden, ohne dass jedoch eine förmliche Änderung des Flächenwidmungsplanes erfolgt wäre. Eine solche 'Rückwidmung' ist aber nach der jahrzehntelangen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nur bei Vorliegen entsprechend gewichtiger Gründe und nach Abwägung des Für und Wider zulässig; Solches dürfte nicht durch eine überzogene Nutzung anderer Instrumente der örtlichen Raumordnung substituiert werden können.

Ferner scheint es aus Sicht des Gleichheitssatzes verfassungsrechtlich bedenklich, wenn der erste Satz des §113 Abs1 TROG 2001 den Neubau von Gebäuden auf näher umschriebenen Grundstücken bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Inkrafttreten des neuen oder geänderten Flächenwidmungsplanes zulässt, wenn der allgemeine und der ergänzende Bebauungsplan für das betreffende Grundstück noch nicht bestehen. Nach dem zweiten Satz der genannten Bestimmung jedoch eine Baubewilligung ausnahmslos nicht erteilt werden darf, wenn für ein solches Grundstück zwar der allgemeine, nicht jedoch der ergänzende Bebauungsplan besteht. Jedenfalls vorläufig vermag der Verfassungsgerichtshof für diese Differenzierung keine sachliche Rechtfertigung zu erkennen.

Aus dem Dargelegten ergibt sich schließlich, dass die in Prüfung genommenen Regelungen im Zusammenhalt mit den übrigen Bestimmungen des TROG 2001 betreffend allgemeine und ergänzende Bebauungspläne mit dem österreichischen Rechtsschutzsystem (vgl ua VfSlg 14.548/1996, 14.765/1997, 15.218/1998, 16.460/2002 sowie das hg Erkenntnis vom 2. Oktober 2003, G378/02) nicht in Einklang stehen dürften.

Dabei dürften jene - auf den Gleichheitssatz gestützten - Überlegungen eine Rolle spielen, die im Erkenntnis VfSlg 11.632/1988 angestellt wurden, dass nämlich eine als Übergangsregelung tolerierbare Rechtslage mit dem Verstreichen einer gewissen Frist normwidrig wird."

5. Die Tiroler Landesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie beantragt, das Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich des §54 Abs3 und 5, §113 Abs1 erster und dritter Satz und der Wortfolge "nach Abs1 erster Satz" im §113 Abs2 TROG 2001, LGBl. Nr. 93, sowie der Wortfolge "§54 Abs5," im §26 Abs3 litc TBO 2001, LGBl. Nr. 94, einzustellen und hinsichtlich des §113 Abs1 zweiter Satz TROG 2001 und der Wortfolge "oder §113 Abs1 zweiter Satz" im §26 Abs3 litc TBO 2001 auszusprechen, dass diese Bestimmungen nicht verfassungswidrig sind, bzw. in eventu auszusprechen, dass §54 Abs3 und 5, §113 Abs1 und die Wortfolge "nach Abs1 erster Satz" im §113 Abs2 TROG 2001, LGBl. Nr. 93, sowie die Wortfolgen "§54 Abs5," und "oder §113 Abs1 zweiter Satz" im §26 Abs3 litc TBO 2001, LGBl. Nr. 94, nicht verfassungswidrig sind.

5.1. Die Tiroler Landesregierung führt zur Präjudizialität Folgendes aus:

"Was die Frage der Zulässigkeit der Gesetzesprüfungsverfahren anbelangt, teilt die Tiroler Landesregierung die vorläufige Annahme des Verfassungsgerichtshofes unter Punkt III./1.1. des Prüfungsbeschlusses zur Frage der Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Gesetzesbestimmungen.

Nach Ansicht der Tiroler Landesregierung ist aber darüber hinaus die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu den Anforderungen hinsichtlich der Abgrenzung des Prüfungsgegenstandes zu berücksichtigen. Grundsätzlich leitet der Verfassungsgerichtshof aus Art140 B-VG das Gebot ab, durch Gesetzesprüfungsverfahren eine verfassungsrechtlich einwandfreie Rechtsgrundlage zu schaffen. Die Herstellung einer verfassungskonformen Rechtsgrundlage ist im konkreten Normprüfungsverfahren aber nur aus der Sicht des Anlassfalles gefordert. Diese Einschränkung bedeutet freilich nicht, dass die Auswirkungen einer Aufhebung auf die sonstige Rechtslage unbeachtlich wären. Vielmehr darf diese z.B. weder einen gemeinschaftsrechtswidrigen noch einen völlig veränderten Inhalt bekommen. Dass nach Aufhebung einer Bestimmung eine andere - im gegenständlichen Verfahren nicht beseitigbare - Verfassungswidrigkeit bestehen bleibt, schadet nicht. Soweit dies möglich ist, hat der Verfassungsgerichtshof aber auch diese zu vermeiden. (vgl. Rohregger, Art140 B-VG, in: Korinek/Holoubek (Hrsg), Bundesverfassungsrecht, Rz 215 und die zu FN 633, 634 und 635 verwiesene VfGH-Judikatur).

Wie [...] dargelegt, stand in den der Beschwerde zugrunde liegenden Anlassbauverfahren der Erteilung der Baubewilligung die Bestimmung des §113 Abs2 zweiter Satz TROG 2001 in Verbindung mit dem korrespondierenden Versagungsgrund nach §26 Abs3 litc TBO 2001 entgegen. Würde mit diesen Bestimmungen nämlich nicht angeordnet, dass auf Grundstücken im Sinne des §113 Abs1 erster Satz TROG 2001 die Baubewilligung nicht mehr erteilt werden darf, wenn für diese zwar der allgemeine, nicht jedoch der ergänzende Bebauungsplan besteht, so wäre in beiden Anlassbauverfahren die Baubewilligung zu erteilen gewesen. Beide Grundstücke haben nämlich die Voraussetzung nach dieser Bestimmung erfüllt.

Sollten die vorläufigen Bedenken des Verfassungsgerichtshofes gegen die Verfassungsmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Bestimmungen zutreffen, so wären diese daher im Fall der Aufhebung ausschließlich des §113 Abs2 zweiter Satz TROG 2001 in Verbindung mit dem korrespondierenden Versagungsgrund nach §26 Abs3 litc TBO 2001 aus der Sicht der Anlassbeschwerdeverfahren nicht mehr von Belang. Auch würden sich bei einer Aufhebung in diesem Umfang keine Auswirkungen auf die sonstige Rechtslage ergeben. Gravierende Auswirkungen auf diese würden sich demgegenüber im Fall der Aufhebung des gesamten §113 Abs1 sowie der Wortfolge 'nach Abs1 erster Satz' im §113 Abs2 TROG 2001 ergeben.

Eine Aufhebung in diesem weiteren Umfang würde nämlich dazu führen, dass vom §113, der vom Gesetzgeber ausschließlich als Übergangsbestimmung für die im Abs1 erster Satz genannten Grundstücke gedacht war, nur der Abs2 mit Ausnahme der angeführten Wortfolge und die Abs3 und 4 weiterhin dem Rechtsbestand angehören würden. Dabei entfiele aber jede nähere Determinierung, für welche Grundstücke die Bewilligungsvoraussetzungen nach Abs2 gelten würden und in welchen Fällen dementsprechend im Bauverfahren ein Gutachten im Sinne des Abs3 eingeholt werden müsste. Der Annahme einer allgemeinen Geltung dieser verbleibenden Bestimmungen stünde schon der Ausnahmecharakter entgegen, den der Gesetzgeber dem §113 gegenüber dem Regelregime nach §54 Abs3 und 5 und §55 klar erkennbar zugedacht hat. Auch die Reichweite der Ausnahme nach §113 Abs4 erster Satz wäre nicht mehr erkennbar (wogegen der Abs4 zweiter Satz, der auf Abs1 zweiter Satz verweist, in das Gesetzesprüfungsverfahren mit einzubeziehen sein dürfte). Es liegt auf der Hand, dass diese Konsequenzen mit dem Legalitätsprinzip nach Art18 Abs1 B-VG nicht vereinbar wären.

Wie bereits dargelegt, ist die Aufhebung des §54 Abs3 und 5 TROG 2001 in Verbindung mit dem bezüglichen Versagungsgrund nach §26 Abs3 litc TBO 2001 keineswegs erforderlich, um aus der Sicht der Anlassverfahren eine verfassungskonforme Rechtslage herzustellen. Die dazu ausschließlich notwendige Aufhebung des §113 Abs2 zweiter Satz TROG 2001 wiederum in Verbindung mit dem bezüglichen Versagungsgrund nach §26 Abs3 litc TBO 2001 hat auch auf das Regelregime nach den §§54 und 55 keine Auswirkungen. Umgekehrt ergäben sich aber im Fall der Aufhebung des §54 Abs3 und 5 TROG 2001 gravierende Auswirkungen auf die verbleibende Rechtslage. In diesem Fall würde die Verpflichtung, zusätzlich zum allgemeinen Bebauu

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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