Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat Fehlzitate und Schreibfehler - auch bei Unrichtigkeiten im Vornamen oder Namen von Bescheidadressaten -
schon wiederholt als unbeachtlich, d.h. als dem richtigen Bescheidverständnis selbst dann nicht im Wege stehend angesehen, wenn noch kein Berichtigungsbescheid erlassen wurde (Hinweis E VS 25.5.1992, 91/15/0085, VwSlg. 6675 F/1992). Die Bezeichnung des Bescheidadressaten im Bescheid des Bürgermeisters kann im Beschwerdefall nur als unbeachtliches Fehlzitat angesehen werden, weil sich schon aus dem Spruch dieses Bescheides klar ergibt, dass der auf § 17 Abs. 1 und 3 NÖ KanalG 1977 und § 62 NÖ BauO 1996 gestützte Bescheid an die Beschwerdeführerin als Eigentümerin zweier ihr gehöriger Grundstücke gerichtet ist. Schon die objektive Rechtslage spricht dafür, dass sich die Behörde erster Instanz bei der Bezeichnung des Bescheidadressaten bloß vergriffen hat.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Anführung des BescheidadressatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000050246.X03Im RIS seit
29.08.2001Zuletzt aktualisiert am
30.03.2012