RS Vwgh 2001/1/30 2000/05/0246

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2001
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L37163 Kanalabgabe Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
L82303 Abwasser Kanalisation Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs4;
BauO NÖ 1996 §62;
KanalG NÖ 1977 §17 Abs1;
KanalG NÖ 1977 §17 Abs3;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat Fehlzitate und Schreibfehler - auch bei Unrichtigkeiten im Vornamen oder Namen von Bescheidadressaten -

schon wiederholt als unbeachtlich, d.h. als dem richtigen Bescheidverständnis selbst dann nicht im Wege stehend angesehen, wenn noch kein Berichtigungsbescheid erlassen wurde (Hinweis E VS 25.5.1992, 91/15/0085, VwSlg. 6675 F/1992). Die Bezeichnung des Bescheidadressaten im Bescheid des Bürgermeisters kann im Beschwerdefall nur als unbeachtliches Fehlzitat angesehen werden, weil sich schon aus dem Spruch dieses Bescheides klar ergibt, dass der auf § 17 Abs. 1 und 3 NÖ KanalG 1977 und § 62 NÖ BauO 1996 gestützte Bescheid an die Beschwerdeführerin als Eigentümerin zweier ihr gehöriger Grundstücke gerichtet ist. Schon die objektive Rechtslage spricht dafür, dass sich die Behörde erster Instanz bei der Bezeichnung des Bescheidadressaten bloß vergriffen hat.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000050246.X03

Im RIS seit

29.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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