RS Vwgh 2001/1/30 96/14/0154

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Veröffentlicht am 30.01.2001
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §119 Abs1;
BAO §167 Abs2;
EStG 1988 §4 Abs4;

Rechtssatz

Der Steuerpflichtige muss die als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen grundsätzlich über Verlangen der Abgabenbehörde nach Art und Umfang nachweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft machen. Aufwendungen, für die keine oder ungenügende Belege vorhanden sind, kann in freier Beweiswürdigung der Abzug versagt werden, wenn es dem Steuerpflichtigen nicht gelingt, seine Behauptungen über diese Aufwendungen glaubhaft zu machen (Hinweis Hofstätter/Reichel, Einkommensteuerkommentar, § 4 Abs 4, Tz 13 und 16).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996140154.X02

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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