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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §135 Abs1;Rechtssatz
Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13. Juni 1984, 82/03/0265, VwSlg. 11466 A/1984) ist die Tat dann ausreichend konkretisiert umschrieben, wenn a) der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und b) weiters der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Im Beschwerdefall war der Beschuldigte im Besitz der Baubewilligung und kannte die sich daraus ergebenden zulässigen Höhen u.a. der einzelnen Geschoßdecken und der Gebäudefronten. In dem von der Berufungsbehörde bestätigten Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sind unter Hinweis darauf, dass von dieser Baubewilligung abgewichen worden sei, die tatsächlich ausgeführten Höhen (im Vergleich zu den sich aus dem bewilligten Plan ergebenden Höhen) der Rohdeckenoberkante unter dem Erdgeschoß, über dem Erdgeschoß und über dem 1. Stock angegeben und weiters ist ausgesprochen worden, dass die genehmigte Höhe der Hoffront von 43,30 m über Wiener Null um ca. 0,22 m überschritten worden sei. Die Tatumschreibung muss als im dargelegten Sinne ausreichend im Sinne des § 44a Z. 1 VStG angesehen werden.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999050116.X02Im RIS seit
02.04.2001Zuletzt aktualisiert am
05.05.2009