Index
41/01 SicherheitsrechtNorm
SPG 1991 §40;Rechtssatz
Die Aufforderung an die Mitbeteiligte zum Mitkommen auf das Wachzimmer (und ihre nachfolgende Verbringung dorthin) erfolgte zum Einen zwecks der Durchsuchung ihres Plastiksackes und zum Anderen im Hinblick auf die durchzuführende "Personenanfrage". Für die Durchsuchung des Plastiksackes der Mitbeteiligten bestand allerdings keine Grundlage. Auch der Aufforderung zum Mitkommen auf das Wachzimmer fehlte mithin unter diesem Blickwinkel die rechtliche Deckung. Sie kann freilich ebenso wenig mit der durchzuführenden "Personenanfrage" gerechtfertigt werden, und zwar unabhängig davon, ob eine solche Anfrage hier zulässig war oder nicht. Auch bei Zulässigkeit der "Personenanfrage" - dafür spricht der Wortlaut des § 57 Abs. 3 SPG 1991, wonach die Ermächtigung der Sicherheitsbehörden zur Benützung der in der Zentralen Informationssammlung gespeicherten personenbezogenen Daten an keine Voraussetzungen gebunden ist (vgl. auch Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz2 (2001), 511) - ist nämlich nicht zu sehen, warum diese die Anwesenheit der dem einschreitenden Polizeibeamten namentlich bekannten Mitbeteiligten im Wachzimmer erforderte. Die Aufforderung an die Mitbeteiligte zum Mitkommen auf das Wachzimmer und ihre nachfolgende Verbringung dorthin - nach den Feststellungen "durfte" sie das Wachzimmer nach negativer "Personenanfrage" und Durchsuchung verlassen - hat mithin auch von daher keine Basis.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000010018.X05Im RIS seit
05.04.2001Zuletzt aktualisiert am
21.12.2017