RS Vwgh 2001/1/30 98/18/0225

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2001
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Glaubhaft machen iSd § 71 Abs 1 Z 1 AVG bedeutet, das Ereignis als wahrscheinlich darzutun, wodurch zum Ausdruck gelangen soll, dass es Sache des Antragstellers ist, das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes nicht nur zu behaupten, sondern die Beh auch davon zu überzeugen, dass seine Behauptungen wahrscheinlich den Tatsachen entsprechen.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998180225.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten