Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Glaubhaft machen iSd § 71 Abs 1 Z 1 AVG bedeutet, das Ereignis als wahrscheinlich darzutun, wodurch zum Ausdruck gelangen soll, dass es Sache des Antragstellers ist, das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes nicht nur zu behaupten, sondern die Beh auch davon zu überzeugen, dass seine Behauptungen wahrscheinlich den Tatsachen entsprechen.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998180225.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009