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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Es ist für die rechtliche Qualifikation einer Erledigung als Bescheid unerheblich, an welcher Stelle des Bescheides die bescheiderlassende Behörde genannt ist (Hinweis Erkenntnis vom 7. Juli 1992, Zl. 91/08/0065).
Schlagworte
BehördenbezeichnungBescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des BescheidcharaktersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000050263.X02Im RIS seit
02.04.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009