RS Vwgh 2001/1/30 2000/05/0263

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Veröffentlicht am 30.01.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §58 Abs3;

Rechtssatz

Es ist für die rechtliche Qualifikation einer Erledigung als Bescheid unerheblich, an welcher Stelle des Bescheides die bescheiderlassende Behörde genannt ist (Hinweis Erkenntnis vom 7. Juli 1992, Zl. 91/08/0065).

Schlagworte

BehördenbezeichnungBescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000050263.X02

Im RIS seit

02.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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