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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat auch zur NÖ BauO 1976 ausgesprochen, dass Anrainern in Fragen der Statik und Tragfähigkeit des Untergrundes ein Mitspracherecht insoweit zustehe, als sich eine Gefahr von der zu verbauenden Liegenschaft auf ihre Grundfläche zu erstrecken vermag (Hinweis E vom 10. November 1992, Zl. 92/05/0070, m.w.N.). Auch nach Außerkrafttreten des § 30 NÖ BauO 1976 muss im Zusammenhang mit § 118 Abs. 9 Z. 2 NÖ BauO 1976 den Nachbarn ein Anspruch auf Einhaltung des § 97 Abs. 3 NÖ BauO 1976 zugebilligt werden.
Schlagworte
Baurecht NachbarNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998050127.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009