RS Vwgh 2001/1/30 98/05/0127

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Veröffentlicht am 30.01.2001
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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauO NÖ 1976 §97 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat auch zur NÖ BauO 1976 ausgesprochen, dass Anrainern in Fragen der Statik und Tragfähigkeit des Untergrundes ein Mitspracherecht insoweit zustehe, als sich eine Gefahr von der zu verbauenden Liegenschaft auf ihre Grundfläche zu erstrecken vermag (Hinweis E vom 10. November 1992, Zl. 92/05/0070, m.w.N.). Auch nach Außerkrafttreten des § 30 NÖ BauO 1976 muss im Zusammenhang mit § 118 Abs. 9 Z. 2 NÖ BauO 1976 den Nachbarn ein Anspruch auf Einhaltung des § 97 Abs. 3 NÖ BauO 1976 zugebilligt werden.

Schlagworte

Baurecht NachbarNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998050127.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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