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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §14 Abs1 Z2;Rechtssatz
§ 14 Abs 3 UStG richtet sich ausschließlich an den Verordnungsgeber. Insb bei der Festlegung der Gruppen von Steuerpflichtigen, der für die Ermittlung der Durchschnittssätze maßgeblichen Merkmale und der Höhe der entsprechenden Durchschnittssätze hat der Verordnungsgeber darauf Bedacht zu nehmen, dass die Durchschnittssätze zu einem Vorsteuerbetrag führen, der nicht wesentlich von dem Betrag abweicht, welcher sich ohne Anwendung der Durchschnittssätze ergeben würde. Nun liegt es in der Natur von Durchschnittssatzregelungen, dass sie in Einzelfällen den Steuerpflichtigen schlechter stellen, als dies bei konkreter Berechnung der Besteuerungsgrundlagen der Fall wäre.
§ 14 Abs 3 UStG steht, da Adressat dieser Norm ausschließlich der Verordnungsgeber ist, auch bei einer solchen Schlechterstellung des Einzelfalles der Anwendung der Verordnung nicht entgegen. In diesem Zusammenhang ist allerdings darauf zu verweisen, dass der Steuerpflichtige nicht gehalten ist, von der Durchschnittssatzregelung Gebrauch zu machen. Wenn sich die Verordnungspauschalierung für ihn (vorausschauend für einen Zweijahreszeitraum) als nachteilig erweisen kann, wird er nicht zur Anwendung der Verordnung optieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000140133.X01Im RIS seit
10.05.2001