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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §1 Z4;Rechtssatz
Aus den §§ 6 und 7 AsylG 1997 ergibt sich iVm § 3 AsylG 1997, dass ein Asylwerber zur Begründung seines Asylantrages konkret darzulegen hat, weshalb die für ihn asylrelevante Bedrohungssituation in welchem konkreten Staat verwirklicht sei (Hinweis E vom 23. 7. 1999, 98/20/0464). Die Angabe des Verfolgerstaates, der bei sonstiger Unbegründetheit des Asylantrages "Herkunftsstaat" gem § 1 Z 4 AsylG 1997 sein muss, ist damit essenzieller Bestandteil der darzustellenden Bedrohungssituation. Daher ist es nicht rechtswidrig, wenn die Asylbehörden schon auf Grund der evidenten Unrichtigkeit der Angaben über den Herkunftsstaat das Vorbringen zu einer Bedrohungssituation als offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechend beurteilen und ohne "sonstigen Hinweis" für eine Verfolgung in einem tatsächlichen Herkunftsstaat den Tatbestand des § 6 Z 3 AsylG 1997 als gegeben erachten, ohne ergänzend die mit der wahrheitswidrigen Behauptung eines bestimmten Herkunftsstaates verbundenen und auf diesen bezogenen "Fluchtgründe" - denen dann keine Asylrelevanz zukommen kann - zu erheben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000010106.X01Im RIS seit
05.04.2001