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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1988 §9 Abs2;Rechtssatz
Mit dem Vorbehalten bloßer Beteiligungserträge ist nicht gesagt, dass sich die Gesellschaft eine eigenbetriebliche Tätigkeit im Rahmen des atypisch stillen Gesellschaftsverhältnisses zurückbehalten hätte, der die Beteiligung etwa als Sonderbetriebsvermögen zugerechnet werden könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1995130154.X02Im RIS seit
01.06.2001Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013