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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §4 Abs7 idF 1995/257;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/09/0315 E 24. Februar 1995 RS 5Stammrechtssatz
Bei einer eklatanten Überschreitung der Landeshöchstzahl mit steigender Tendenz durch Monate hindurch entspricht der Vorhalt des im Zeitpunkt des Vorhaltes vorliegenden statistischen Materials trotz geringfügiger Abweichungen der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegenden Zahlen unter der Voraussetzung den Erfordernissen eines gesetzgemäßen Verfahrens, daß die belangte Behörde sich nicht im angefochtenen Bescheid über dazu vom Arbeitgeber erstattetes relevantes Vorbringen hinwegsetzt. Das Verlangen, auch die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegende Überschreitungszahl noch zur Stellungsnahme vorzuhalten, kommt einem Begehren nach einem perpetuum mobile gleich, welches eine Bescheiderlassung auf Dauer unmöglich machen würde.
Schlagworte
Allgemein Parteiengehör Allgemein Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998090142.X01Im RIS seit
20.03.2001