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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §293b;Rechtssatz
Die Beseitigung typischerweise bei so genannten Soforteingabefällen unterlaufener Unrichtigkeiten mag allenfalls eines der Motive für die Einführung des § 293b BAO gewesen sein, eine entsprechende Beschränkung enthält die gesetzliche Bestimmung aber nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1995130065.X02Im RIS seit
03.05.2001