RS Vwgh 2001/1/31 2000/09/0144

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2001
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §123;
BDG 1979 §126;
BDG 1979 §56 Abs2;
B-VG Art126;

Rechtssatz

Da es sich beim Einleitungsbeschluss um eine Entscheidung im Verdachtsbereich handelt, muss die darin enthaltene rechtliche Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens noch keine abschließende sein (Hinweis Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, Seite 419 und die dort zitierte hg. Rechtsprechung). Auch wenn die Behörde erster Instanz den von ihr festgestellten Sachverhalt bereits einer rechtlichen Subsumtion unterzogen hat, ist es der Berufungsbehörde nicht verwehrt, im Rahmen der (bereits durch den Einleitungsbeschluss umgrenzten) Sache ihrerseits eine davon abweichende rechtliche Subsumtion (etwa zusätzlich zur Subsumtion unter § 126 B-VG zweiter Satz auch eine unter § 56 Abs. 2 BDG 1979) vorzunehmen. Einzige Bedingung ist, dass der Einleitungsbeschluss von seinem sachlichen Inhalt her gesehen nicht überschritten wird. Ein Vergleich zwischen Art. 126 B-VG zweiter Satz und § 56 Abs. 2 BDG 1979 zeigt, dass in beiden Fällen eine Nebenbeschäftigung verboten ist, welche einen Beamten an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet. Der Unterschied liegt darin, dass sich § 56 Abs. 2 BDG 1979 an alle Beamten richtet, Art. 126 zweiter Satz B-VG hingegen auf Mitglieder des Rechnungshofes eingeschränkt ist. Darin, dass die Disziplinaroberkommission in der rechtlichen Subsumtion das dem Beschuldigten im Einleitungsbeschluss angelastete Verhalten auch dem § 56 Abs. 2 BDG 1979 (zweiter und dritter Deliktsfall) unterstellte, liegt demnach keine Überschreitung der durch den Einleitungsbeschluss umgrenzten Sache.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000090144.X07

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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