RS Vwgh 2001/1/31 95/13/0281

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2001
beobachten
merken

Index

21/01 Handelsrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §4;
EStG 1988 §5;
HGB §224 Abs2 A 3 6;
HGB §224 Abs2 B 2 4;

Rechtssatz

Der VwGH teilt die in der Literatur vertretene Auffassung, dass die Ungewissheit über den exakten Rückzahlungszeitpunkt einer Aktivierung des Anspruches nicht entgegensteht (Hinweis Petra Schwarzinger, Besserungsvereinbarungen im Bilanzrecht, ecolex 1997, 529). Der in der Literatur (Hinweis Perkounigg, Wirkliches "Aus" für Besserungsscheine, SWK 1993, A 52) dem gegenüber vertretenen Auffassung, eine Aktivierung habe zu unterbleiben, weil der Kapitalgeber weder wisse, wann der - bestehende - Rechtsanspruch geltend gemacht werden könne, noch ob der Rechtsanspruch überhaupt jemals realisiert werden könne, kann hingegen nicht gefolgt werden. Einerseits ist nämlich der Zeitpunkt, wann der Rechtsanspruch geltend gemacht werden kann, nach den abgeschlossenen Vereinbarungen durchaus bestimmbar, andererseits ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen die Realisierbarkeit des eingeräumtermaßen bestehenden Rechtsanspruches im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruches eingeschränkt sein sollte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1995130281.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten