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21/01 HandelsrechtNorm
EStG 1988 §4;Rechtssatz
Der VwGH teilt die in der Literatur vertretene Auffassung, dass die Ungewissheit über den exakten Rückzahlungszeitpunkt einer Aktivierung des Anspruches nicht entgegensteht (Hinweis Petra Schwarzinger, Besserungsvereinbarungen im Bilanzrecht, ecolex 1997, 529). Der in der Literatur (Hinweis Perkounigg, Wirkliches "Aus" für Besserungsscheine, SWK 1993, A 52) dem gegenüber vertretenen Auffassung, eine Aktivierung habe zu unterbleiben, weil der Kapitalgeber weder wisse, wann der - bestehende - Rechtsanspruch geltend gemacht werden könne, noch ob der Rechtsanspruch überhaupt jemals realisiert werden könne, kann hingegen nicht gefolgt werden. Einerseits ist nämlich der Zeitpunkt, wann der Rechtsanspruch geltend gemacht werden kann, nach den abgeschlossenen Vereinbarungen durchaus bestimmbar, andererseits ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen die Realisierbarkeit des eingeräumtermaßen bestehenden Rechtsanspruches im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruches eingeschränkt sein sollte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1995130281.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013