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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KommStG 1993 §10 Abs5;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/13/0002Rechtssatz
Aus dem Umstand, dass auch der Steuerschuldner Anspruch auf Erlassung des Zuteilungsbescheides hat, ergibt sich deutlich, dass eine bescheidmäßige Feststellung iSd § 10 Abs 5 KommStG 1993 auch dann zu ergehen hat, wenn der Steuerschuldner behauptet, dass zwei oder mehrere Gemeinden die auf einen Dienstnehmer entfallende Bemessungsgrundlage ganz oder teilweise für sich in Anspruch nehmen. Eine "Uneinigkeit" der Gemeinden ist jedoch nicht Tatbestandsmerkmal.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000130001.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013