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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §56 Abs2;Rechtssatz
Die im Strafurteil festgestellte Art, Weise und der Umfang der Nebenbeschäftigung des Beschuldigten zu einem vor Urteilsfällung gelegenen Zeitpunkt war nicht Inhalt irgendwelcher innerbehördlicher, den Beschuldigten begünstigender Vorgänge. Eine allenfalls vorliegende "Billigung" einer Nebenbeschäftigung in anderer als der im Strafurteil festgestellten Weise hat aber im Disziplinarverfahren - ebenso wie eine Untersagung - keine Auswirkung.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000090144.X09Im RIS seit
11.07.2001