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10/10 GrundrechteNorm
AVG §73 Abs1;Rechtssatz
Dass der Eigentümerin im Verfahren zur Unterschutzstellung gemäß § 3 Abs. 1 DMSG 1923 Parteistellung zukommt, vermag ihr keinen Anspruch auf bescheidmäßige Einstellung des amtswegig eingeleiteten Verfahrens zu verschaffen. Dem gemäß konnte das von Amts wegen eingeleitete Verfahren jederzeit und nach Außen formfrei eingestellt werden. Insoweit die Eigentümerin die Auffassung vertritt, mit einer Bescheiderlassung gemäß § 3 Abs. 1 DMSG 1923 seien weitreichende rechtliche Beschränkungen des Eigentumsrechtes verbunden, woraus sich ein rechtliches Interesse an der bescheidmäßigen Feststellung der Einstellung des Verfahrens ergäbe, ist ihr zu entgegnen, dass sie durch ein Unterbleiben der Einstellung des Verfahrens in ihren Rechtspositionen nicht beeinträchtigt wird. Erst durch die Erlassung eines Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 DMSG 1923 könnten die von ihr behaupteten möglichen Beschränkungen ihrer Rechtsposition Relevanz erhalten.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998090159.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017