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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1002;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/13/0067Rechtssatz
Der Kunde betritt das Geschäftslokal (hier: der abgabeplichtigen GmbH), in dessen gassenseitiger Vitrine der Hinweis "Österreichs größte Kellergasse, Verkostung beim Weinbauern und Hauerpreise" zu lesen war. Er findet im Inneren des Geschäftslokales die Hinweisschilder mit dem Text: "In Österreichs größter Kellergasse kaufen Sie österreichische Spitzenweine aus erster Hand, im Namen und auf Rechnung des jeweiligen Weinhauers, also sozusagen 'ab Hof'! Durch den Wegfall der üblichen Handelsspannen liegt der Preisvorteil für Sie auf der Hand! Bei der Verkostung lernen Sie die Produzenten Ihrer Lieblingsweine persönlich kennen! Die Weinbauern wünschen viel Spaß beim Einkauf!" vor. In teilweise mit Schildern gekennzeichneten, teilweise mit Werbematerial bestimmter Weinhauer ausgestatteten Regalen findet er Flaschenweine vor, welche den betreffenden Weinhauer als Produzenten ausweisen. Schließlich erhält er eine Rechnung, in welcher er nochmals darauf aufmerksam gemacht wird, hier im Namen und auf Rechnung eines Dritten "gekauft" zu haben (richtigerweise wohl: dass ihm im Namen und auf Rechnung "verkauft" wurde), wobei sich auf dieser Rechnung noch der Familienname des Produzenten findet, dessen Produkte der Kunde gekauft hat. Inwiefern es bei dieser Sachverhaltskonstellation dem Konsumenten verborgen bleiben könnte, dass er nicht von der Gesellschaft, sondern vom betroffenen Weinhauer seine Weine erworben hat, bleibt unerfindlich. Wenn sich auf einzelnen Flaschen zusätzlich noch ein Aufkleber mit der Firmenbezeichnung der Gesellschaft befand, ändert dies daran nichts, weil dem Kunden solche Aufkleber als Werbemaßnahme des Vermittlers für die im Geschäftslokal von den Weinhauern und für die Weinhauer feilgehaltenen Produkte erkennbar sein mussten. Auch die von einem Kunden gewonnene Erkenntnis, die bedienende Person sei nicht beim Weinhauer, sondern bei der vermittelnden Gesellschaft angestellt, würde keinen vernünftigen Grund für den Verdacht rechtfertigen, der Kunde würde entgegen allen sonstigen äußeren Anzeichen den Wein doch nicht direkt vom Weinhauer, sondern von der vermittelnden Gesellschaft kaufen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997130066.X06Im RIS seit
07.05.2001Zuletzt aktualisiert am
15.02.2017