RS Vwgh 2001/1/31 97/13/0066

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Veröffentlicht am 31.01.2001
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

ABGB §1002;
UStG 1972 §1 Abs1 Z1;
UStG 1972 §3 Abs1;
UStG 1994 §1 Abs1 Z1;
UStG 1994 §3 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/13/0067

Rechtssatz

Leistungen im umsatzsteuerrechtlichen Sinn sind jenem Unternehmer zuzurechnen, der sie im eigenen Namen erbringt, was grundsätzlich unabhängig davon gilt, ob der Unternehmer das unternehmerische Risiko aus dem Geschäft trägt, ob er also auf eigene oder auf fremde Rechnung tätig wird. Wird der Unternehmer im fremden Namen tätig, legt er also seine Stellvertretung für den Vertretenen gegenüber dem Abnehmer offen, dann leistet der Vertretene direkt an den Abnehmer. Entscheidend dafür, ob der Unternehmer im eigenen oder im fremden Namen tätig wird, ist sein Auftreten nach Außen (Hinweis E 15.1.1990, 87/15/0157; E 27.4.1994, 94/13/0023).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997130066.X03

Im RIS seit

07.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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