RS Vfgh 2001/10/10 V96/99

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.2001
beobachten
merken

Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8230 Abwasser, Kanalisation

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsumfang
Verordnung der Gemeinde Liebenfels vom 15.07.99 betr Einzugsbereich der Kanalisationsanlage

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags einer Abwassergenossenschaft auf teilweise Aufhebung der Festlegung des Einzugsbereichs einer Kanalisationsanlage wegen zu eng gefaßten Antragsbegehrens

Rechtssatz

Zurückweisung des Antrags einer Abwassergenossenschaft auf Aufhebung von Teilen des §1 der Verordnung der Gemeinde Liebenfels vom 15.07.99 betr Einzugsbereich der Kanalisationsanlage.

Antrag so zu fassen, daß der verbleibende Teil keine völlige Veränderung seiner Bedeutung erfährt (VfGH 26.02.01, G98/00); gilt sinngemäß auch für Individualanträge.

Nach ihrer allfälligen Aufhebung verbliebe die normative Wirkung des gelb gefärbten Bereichs in der planlichen Darstellung, die Teil der Verordnung ist. Zwar sind nach §1 der Verordnung (nur) die nachstehenden - also offenbar: die in der Folge aufgezählten - geschlossenen Siedlungen, die in der Anlage (also der planlichen Darstellung) ausgewiesen sind, Teil des Einzugsbereichs. Die Aufhebung eines Ausdrucks, der eine Siedlung bezeichnet, würde also grundsätzlich dazu führen, daß sie nicht mehr in der Aufzählung enthalten ist. Aus der planlichen Darstellung geht jedoch nicht mit hinreichender Deutlichkeit hervor, welche Gebiete jeweils welchen "geschlossenen Siedlungen" zuzuordnen sind, zumal da dieser Ausdruck, den §1 der Verordnung verwendet, nicht eindeutig ist.

Der Rechtsunterworfene muß in der Lage sein, die durch ein aufhebendes Erkenntnis herbeigeführte neue Rechtslage aus der Zusammenschau von planlicher Darstellung und Aufhebungskundmachung eindeutig und unmittelbar festzustellen, also ohne etwaige technische Hilfsmittel, wie zB einen Katasterplan, heranzuziehen.

Dazu kommt, daß nach der Legende der gelb gefärbte Bereich den Kanalisationsbereich umfaßt; bei einer gedachten Aufhebung bloß einzelner Wortfolgen in §1 der Verordnung käme es also zu einem Widerspruch zwischen §1 und der planlichen Darstellung.

Die einzelnen, geschlossene Siedlungen bezeichnenden Worte oder Wortfolgen in §1 der Verordnung stehen mit den entsprechenden Teilen der planlichen Darstellung in untrennbarem Zusammenhang und können nicht gesondert angefochten bzw. aufgehoben werden.

Kein Eingehen auf die sonstigen Zulässigkeitserfordernisse (Rechtsverletzungsmöglichkeit, allfällige Veränderung des Anfechtungsgegenstandes durch die nachfolgende Verordnung vom 28.03.00).

Entscheidungstexte

  • V 96/99
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 10.10.2001 V 96/99

Schlagworte

Kanalisation, VfGH / Individualantrag, VfGH / Prüfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:V96.1999

Dokumentnummer

JFR_09988990_99V00096_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten