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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §125a Abs2;Rechtssatz
Lässt sich in einem Disziplinarverfahren das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten zur Gänze aus den Tatsachenfeststellungen eines gerichtlichen Strafurteils ableiten, ist das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung (in beiden Instanzen) rechtmäßig, weil gerade für einen solchen Fall § 125a Abs. 2 BDG 1979 geschaffen wurde.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000090144.X03Im RIS seit
11.07.2001