RS Vwgh 2001/1/31 2000/09/0144

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Veröffentlicht am 31.01.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §125a Abs2;
BDG 1979 §125a Abs3;
BDG 1979 §95 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Lässt sich in einem Disziplinarverfahren das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten zur Gänze aus den Tatsachenfeststellungen eines gerichtlichen Strafurteils ableiten, ist das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung (in beiden Instanzen) rechtmäßig, weil gerade für einen solchen Fall § 125a Abs. 2 BDG 1979 geschaffen wurde.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000090144.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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