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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §10 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/13/0067Rechtssatz
Als Betriebsvorrichtungen iSd § 10 Abs 2 Z 5 Satz 2 UStG 1972 sind bei Einbauten in Gebäuden solche Vorrichtungen anzusehen, die unmittelbar dem Betrieb dienen und nicht primär der Benützung des Gebäudes, was für Regale zu bejahen ist. Mit dem Vorbringen, die Regale seien mit den Geschäftsräumlichkeiten so fest verbunden, dass sie sowohl zivilrechtlich als auch faktisch als Bestandteil des Gebäudes anzusehen seien, ist auf Grund des Wortlautes des § 10 Abs 2 Z 5 Satz 2 UStG 1972 nichts zu gewinnen, welcher die Eigenschaft einer solchen Vorrichtung als wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes als Hindernis für den Ausschluss der Begünstigung ausdrücklich verneint. Dass zu jedem Regal zwangsläufig nicht nur die durch das Regal verbrauchte Bodenfläche, sondern auch der davor befindliche Raum gehöre, ist kein erfolgreiches Argument,weil der Begünstigungsausschluss der Norm des § 10 Abs 2 Z 5 Satz 2 UStG 1972 andernfalls nämlich keinen Anwendungsbereich mehr fände. Sowohl Maschinen als auch sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, verbrauchen eine ihrer Größe und den Erforderlichkeiten ihres Gebrauches entsprechend große Fläche Bodens. Dieser Umstand ist demnach nicht geeignet, die Beurteilung, es unterlägen die Entgelte aus der Vermietung der Regale dem Umsatzsteuersatz des § 10 Abs 1 UStG 1972, als rechtswidrig zu erweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997130066.X01Im RIS seit
07.05.2001Zuletzt aktualisiert am
15.02.2017