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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §38;Rechtssatz
Wird mit Dienstrechtsmandat eine Nebenbeschäftigung untersagt, kann ab diesem Zeitpunkt von einer "Billigung" der Nebenbeschäftigung wohl nicht gesprochen werden. Die Frage des Vorliegens bzw. Weiterbestandes des Dienstrechtsmandates stellt keine Vorfrage im Disziplinarverfahren dar, weil selbst für den Fall der Unwirksamkeit des Dienstrechtsmandates das Verhalten des Beschuldigten subjektiv vorwerfbar ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000090144.X08Im RIS seit
11.07.2001