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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
BewG 1955 §12;Rechtssatz
Der Teilwertdefinition im § 12 BewG entspricht die Definition des Teilwertes im § 6 Z 1 EStG 1972. Zwar sind die die Teilwerte bei der Einheitswertermittlung des Betriebsvermögens grundsätzlich unabhängig von der Steuerbilanz zu ermitteln, wegen der gleich lautenden Definition kann aber der Teilwert eines bestimmten Wirtschaftsgutes in einem bestimmten Zeitpunkt nach dem BewG kein anderer sein als nach dem EStG; von demselben Unternehmer darf daher für dasselbe Wirtschaftsgut und für den gleichen Stichtag nicht ein anderer Teilwert für die einkommensteuerliche Gewinnermittlung und ein anderer für die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens angenommen werden (Hinweis E 10.1.1950 897/48).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997130214.X03Im RIS seit
14.01.2002