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E2D Assoziierung TürkeiNorm
ARB1/80 Art6;Rechtssatz
§ 66 Abs. 4 AVG bietet keine Grundlage dafür, unter Umgehung der ersten Instanz aus Anlass einer Berufung in der Berufungsentscheidung über Anträge abzusprechen, die in erster Instanz unerledigt geblieben waren. Ist Gegenstand des Spruches der Behörde erster Instanz nur die Abweisung eines Antrages auf einen Befreiungsschein nach § 15 Abs. 1 Z. 1 AuslBG, wäre ein Berufungsbescheid, der im Spruch über die Voraussetzungen nach Art. 6 oder 7 des ARB Nr. 1/80 abspricht, in diesem Umfang wegen der Überschreitung der "Sache" des Berufungsverfahrens inhaltlich rechtswidrig (Hinweis E vom 17. Jänner 2000, Zl. 97/09/0248, und E vom 10. März 1999, Zl. 97/09/0273).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren Umfang der Abänderungsbefugnis Auswechslung des RechtsgrundesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998090079.X01Im RIS seit
20.03.2001