RS Vwgh 2001/1/31 98/09/0079

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2001
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Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ARB1/80 Art6;
ARB1/80 Art7;
AuslBG §15 Abs1 Z1;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

§ 66 Abs. 4 AVG bietet keine Grundlage dafür, unter Umgehung der ersten Instanz aus Anlass einer Berufung in der Berufungsentscheidung über Anträge abzusprechen, die in erster Instanz unerledigt geblieben waren. Ist Gegenstand des Spruches der Behörde erster Instanz nur die Abweisung eines Antrages auf einen Befreiungsschein nach § 15 Abs. 1 Z. 1 AuslBG, wäre ein Berufungsbescheid, der im Spruch über die Voraussetzungen nach Art. 6 oder 7 des ARB Nr. 1/80 abspricht, in diesem Umfang wegen der Überschreitung der "Sache" des Berufungsverfahrens inhaltlich rechtswidrig (Hinweis E vom 17. Jänner 2000, Zl. 97/09/0248, und E vom 10. März 1999, Zl. 97/09/0273).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren Umfang der Abänderungsbefugnis Auswechslung des Rechtsgrundes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998090079.X01

Im RIS seit

20.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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