RS Vwgh 2001/1/31 95/13/0064

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2001
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §188;
BAO §191 Abs1 litc;
BAO §191 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Wenn eine Hausgemeinschaft im Zeitpunkt der (versuchten) Zustellung einer als Bescheid intendierten Erledigung nicht mehr bestanden hat, so ist diese an eine nicht mehr existierende Gemeinschaft ergangen und kann daher keine Rechtswirkungen entfalten (Hinweis E 13.3.1997, 96/15/0118; B 29.11.2000, 94/13/0267).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1995130064.X04

Im RIS seit

12.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten