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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §188;Rechtssatz
Wenn eine Hausgemeinschaft im Zeitpunkt der (versuchten) Zustellung einer als Bescheid intendierten Erledigung nicht mehr bestanden hat, so ist diese an eine nicht mehr existierende Gemeinschaft ergangen und kann daher keine Rechtswirkungen entfalten (Hinweis E 13.3.1997, 96/15/0118; B 29.11.2000, 94/13/0267).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1995130064.X04Im RIS seit
12.07.2001