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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
Eine Einvernahme in Österreich unerlaubt beschäftigt gewesener, in Rumänien aufhältiger Ausländer im Rechtshilfeweg durch rumänische Gerichte oder Verwaltungsbehörden ist im Hinblick auf die bestehende Vertragsrechtslage zwischen Österreich und Rumänien nicht zu verlangen (Hinweis E 12. 11. 1999, 97/09/0249).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998090190.X01Im RIS seit
02.04.2001