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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §15 Abs1 Z1;Rechtssatz
Ist Gegenstand des Antrages und damit der erstinstanzlichen Entscheidung ein Antrag nach § 4c AuslBG gewesen und war auch in der Berufung eine Änderung des Entscheidungsgegenstandes in diesem Sinne nicht enthalten, so ist es nicht rechtswidrig, wenn im Berufungsverfahren die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Z. 1 AuslBG nicht geprüft werden. Was "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG und damit Gegenstand der Berufungsentscheidung ist, ist auf Grund der jeweiligen Verwaltungsvorschrift zu eruieren (vgl. die in Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage 1998 unter E 113 zu § 66 AVG abgedruckte hg. Judikatur). Der Behörde ist es verwehrt, von amtswegen über den die "Sache" des Verwaltungsverfahrens bildenden Antrag hinausgehende rechtliche Überlegungen anzustellen. Gegenstand der Berufungsentscheidung der belangten Behörde und damit Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist lediglich der auf § 4c AuslBG gestützte Antrag. Es bleibt der Beschwerdeführerin unbenommen, einen neuen Antrag nach § 15 Abs. 1 AuslBG unter Behauptung der Erfüllung der hierfür erforderlichen Voraussetzungen zu stellen (Hinweis VwGH E 31. Jänner 2001, Zl. 98/09/0079).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999090131.X01Im RIS seit
20.03.2001