RS Vwgh 2001/1/31 2000/09/0144

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Veröffentlicht am 31.01.2001
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
24/01 Strafgesetzbuch
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §126 Abs2;
BDG 1979 §56 Abs2;
BDG 1979 §91;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
B-VG Art126;
StGB §159 Abs1 Z1;
StGB §159 Abs1 Z2;
StGB §161 Abs1;

Rechtssatz

Eine Beteiligung eines Prüfers des Rechnungshofes am Wirtschaftsleben als de-facto-Geschäftsführer einer GmbH sowie einer GmbH & Co KEG verletzt gerade den Normzweck des Art 126 B-VG, "eine nach allen Seiten hin unbeeinflusste Kontrolle sicherzustellen" (vgl. Hengstschläger in: Rechnungshofkontrolle (2000), Art. 126, Rz 1) und damit jeden Anschein von Befangenheit zu vermeiden. Ebenso wenig kann daran gezweifelt werden, dass ein Prüfer des Rechnungshofes, der bei außerdienstlicher Wirtschaftstätigkeit ein Verhalten setzt, das zu einer gerichtlichen Verurteilung wegen fahrlässiger Krida (in beiden Tatbegehungsformen) mit beträchtlicher Schadenshöhe führt, objektiv einen Rückschluss auf seine dienstlich zu verrichtende Kontrolltätigkeit ua. der Wirtschaftsgebarung von Unternehmen zulässt. Aus objektiver Sicht ist das Vertrauen der Dienstbehörde und der Kontrollunterworfenen in die sachgerechte Tätigkeit eines derartigen Prüfers des Rechnungshofes nicht mehr gegeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000090144.X11

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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