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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BDG 1979 §126 Abs2;Rechtssatz
Eine Beteiligung eines Prüfers des Rechnungshofes am Wirtschaftsleben als de-facto-Geschäftsführer einer GmbH sowie einer GmbH & Co KEG verletzt gerade den Normzweck des Art 126 B-VG, "eine nach allen Seiten hin unbeeinflusste Kontrolle sicherzustellen" (vgl. Hengstschläger in: Rechnungshofkontrolle (2000), Art. 126, Rz 1) und damit jeden Anschein von Befangenheit zu vermeiden. Ebenso wenig kann daran gezweifelt werden, dass ein Prüfer des Rechnungshofes, der bei außerdienstlicher Wirtschaftstätigkeit ein Verhalten setzt, das zu einer gerichtlichen Verurteilung wegen fahrlässiger Krida (in beiden Tatbegehungsformen) mit beträchtlicher Schadenshöhe führt, objektiv einen Rückschluss auf seine dienstlich zu verrichtende Kontrolltätigkeit ua. der Wirtschaftsgebarung von Unternehmen zulässt. Aus objektiver Sicht ist das Vertrauen der Dienstbehörde und der Kontrollunterworfenen in die sachgerechte Tätigkeit eines derartigen Prüfers des Rechnungshofes nicht mehr gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000090144.X11Im RIS seit
11.07.2001