RS Vfgh 2001/10/11 KI-3/00

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Veröffentlicht am 11.10.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art138 Abs1 lita
VfGG §52

Leitsatz

Zurückweisung des Antrags auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes zwischen dem OGH und einem Landesagrarsenat mangels Identität der Sache; Kostenzuspruch an die beteiligte Partei

Rechtssatz

Im gerichtlichen Verfahren begehrten die Einschreiter die Herausgabe der streitgegenständlichen Grundstücke "im Sinne des Schenkungsvertrages vom 12.7.1970" sowie aufgrund dieser Klage die Streitanmerkung nach dem Grundbuchsgesetz.

Bei der Agrarbehörde stellten die Einschreiter den (als Klage bezeichneten) Antrag auf Feststellung, daß dem Antragsgegner entgegen dem Grundbuchstand nur ein Abfindungsgrundstück von 500 m2 zustehe und alles, was über 500 m2 hinausgeht, in die ihnen zugewiesene Abfindung zuzuordnen sei.

Der Wortlaut des §52 zweiter Satz VfGG ist in dem Sinn auszulegen, daß der Gesetzgeber damit die Möglichkeit eröffnete, in Verfahren zur Entscheidung eines iSd §46 VfGG durch die Partei anhängig gemachten Kompetenzkonfliktes der antragstellenden Partei den Ersatz der anderen Beteiligten erwachsenen Kosten nicht nur bei Zurückziehung, sondern - wie dies im gegebenen Fall zutrifft - auch bei Erfolglosigkeit ihres Antrages infolge Zurückweisung aufzuerlegen (vgl VfSlg 11925/1988). Der Kostenersatzanspruch eines am Verfahren Beteiligten kann nämlich nicht davon abhängen, ob der Antrag, dessen (von seinem Willen unabhängige) Einbringung für ihn Kosten nach sich zog, aus dem einen oder dem anderen Grund erfolglos geblieben ist.

Entscheidungstexte

  • K I-3/00
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 11.10.2001 K I-3/00

Schlagworte

VfGH / Kompetenzkonflikt, VfGH / Kosten, VfGH / Beteiligter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:KI3.2000

Dokumentnummer

JFR_09988989_00K00I03_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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