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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §21 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/13/0033Rechtssatz
Der Auffassung, es könne in der Anhebung des Pachtzinses im Rahmen eines ansonsten unverändert bestehen bleibenden Bestandverhältnisses keine Änderung der Bewirtschaftungsart erblickt werden, ist entgegenzutreten. Dass in der Abänderung abgeschlossener Bestandverträge im Umfang einer wesentlichen Erhöhung der Zinse gegenüber früher vereinbarten Zinsen eine wesentliche, die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Ergebnisse der Folgejahre bei der Beurteilung der objektiven Ertragsfähigkeit der Tätigkeit ausschließende Änderung der Bewirtschaftungsart vorliegen kann, wurde vom VwGH schon wiederholt ausgesprochen (Hinweis E 24.4.1997, 94/15/0126).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1995130032.X03Im RIS seit
07.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.10.2010