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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §18;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/07/0085 E 25. Jänner 1996 RS 1(hier: Verfahren nach § 3 Abs. 1 DMSG 1923)Stammrechtssatz
Ein von Amts wegen eingeleitetes Verfahren, bei dem für die Parteien kein Anspruch auf Erlassung eines Bescheides besteht, kann jederzeit eingestellt werden. Eine nach außen in Erscheinung tretende Form einer derartigen Verfahrenseinstellung ist in den Verwaltungsverfahrensgesetzen nicht vorgesehen (hier Verfahren nach § 38 Krnt AbfallO).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998090159.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017