RS Vwgh 2001/1/31 98/09/0159

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2001
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
77 Kunst Kultur

Norm

AVG §18;
AVG §56;
DMSG 1923 §3 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/07/0085 E 25. Jänner 1996 RS 1(hier: Verfahren nach § 3 Abs. 1 DMSG 1923)

Stammrechtssatz

Ein von Amts wegen eingeleitetes Verfahren, bei dem für die Parteien kein Anspruch auf Erlassung eines Bescheides besteht, kann jederzeit eingestellt werden. Eine nach außen in Erscheinung tretende Form einer derartigen Verfahrenseinstellung ist in den Verwaltungsverfahrensgesetzen nicht vorgesehen (hier Verfahren nach § 38 Krnt AbfallO).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998090159.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten