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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1;Rechtssatz
Nach stRsp des VwGH sind dann, wenn dem Arbeitnehmer unvermeidbare Mehraufwendungen erwachsen, weil er am Beschäftigungsort wohnen muss, ein Umzug nicht möglich ist und ihm eine tägliche Rückkehr zur Familienwohnung nicht zugemutet werden kann, die dadurch bedingten Mehraufwendungen als Werbungskosten anzuerkennen, soweit der Arbeitgeber keinen Ersatz dafür leistet. Auch bei allein stehenden Arbeitnehmern können für eine gewisse Übergangszeit Fahrtkosten, Mehrverpflegungskosten und Aufwendungen für die Unterbringung als Werbungskosten anerkannt werden (Hinweis E 3.3.1992, 88/14/0081).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999130235.X01Im RIS seit
11.07.2001