RS Vwgh 2001/1/31 AW 2000/10/0053

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Veröffentlicht am 31.01.2001
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L50004 Pflichtschule allgemeinbildend Oberösterreich
L50504 Schulbau Schulerhaltung Oberösterreich
L50804 Berufsschule Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

PSchOG OÖ 1992 §47 Abs1;
PSchOG OÖ 1992 §53 Abs4;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - sprengelfremder Schulbesuch - Die Verpflichtung der beschwerdeführenden Gemeinde, einen Schulerhaltungsbeitrag entrichten zu müssen, ist - verglichen mit den Nachteilen, die dem umgeschulten Schüler dadurch erwachsen, dass er aus dem Schulverband, in dem er sich eingelebt hat, herausgerissen wird - nicht so gravierend, dass sie als "unverhältnismäßiger Nachteil" i. S.d. § 30 Abs. 2 VwGG angesehen werden könnte, zumal die beschwerdeführende Gemeinde auch nicht dargelegt hat, welche Auswirkungen diese Leistungsverpflichtung auf den Gemeindehaushalt nach sich ziehen werde.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Unterricht Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:AW2000100053.A01

Im RIS seit

18.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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