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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BDG 1979 §112;Rechtssatz
Der der Begehung von Dienstpflichtverletzungen Beschuldigte behauptet, dass einem suspendierten Beamten Nebenbeschäftigungen überhaupt nicht verboten werden könnten. Das vom Beschuldigten genannte hg. Erkenntnis vom 26. März 1961, Zl. 968/60, bezieht sich nicht auf solche Dienstpflichten, die auch während der Zeit der Suspendierung eine Kollision mit weiterhin bestehenden Dienstverpflichtungen bewirken könnten. Die Zielsetzungen der Sicherstellung einer unbeeinflussten Kontrolle (Art. 126 B-VG) bzw. Vermeidung der Befangenheit oder Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen (§ 56 Abs. 2 BDG 1979) wirken aber während des Zeitraums der Suspendierung weiter (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 2. April 1992, Zl. 92/12/0003, und vom 17. Februar 1993, Zl. 92/12/0041).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000090144.X10Im RIS seit
11.07.2001