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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §73 Abs1;Rechtssatz
Eine bescheidmäßige Einstellung des Verfahrens zur Unterschutzstellung nach § 3 Abs. 1 DMSG 1923 ist im Gesetz nicht vorgesehen. Der von einem solchen Verfahren Betroffene hat daher nicht die Möglichkeit, durch einen förmlichen und ausdrücklich gestellten Antrag auf Einstellung des Verfahrens die Entscheidungspflicht der Behörde gemäß § 73 Abs. 1 AVG (im Sinne einer Pflicht zur inhaltlichen Entscheidung über den Antrag) auszulösen und damit den Abschluss des Verfahrens herbeizuführen. In einem solchen Fall sind in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren mit Einwendungen in der Sache verbundene "Einstellungsanträge" im Zweifel auch nicht so zu verstehen, dass damit die im Gesetz nicht vorgesehene bescheidmäßige Einstellung bewirkt werden solle, was die Zurückweisung eines späteren Devolutionsantrages zur Folge haben kann. Wird die bescheidmäßige Einstellung förmlich und ausdrücklich beantragt, so ist ein solcher Antrag als unzulässig zurückzuweisen (Hinweis VwGH E vom 21. September 2000, Zl. 97/20/0329).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998090159.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017