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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Unsachlichkeit einer Regelung des Sbg Landesstraßengesetzes 1972 über die Verknüpfung der den Gemeinden auferlegten Kostentragungspflicht für Landesstraßen mit dem nach straßenpolizeilichen Vorschriften festgelegten OrtsgebietRechtssatz
Die Wortfolgen "Als geschlossene Ortschaft" und "das Ortsgebiet gemäß den straßenpolizeilichen Vorschriften," in §1 Abs3 Sbg LandesstraßenG 1972, LGBl 119, waren verfassungswidrig.
Bei den in §1 Abs3 Sbg LandesstraßenG 1972 verwiesenen "straßenpolizeilichen Vorschriften" handelt es sich zum einen um die allgemeine Regelung des §53 Abs1 Z17a StVO 1960, zum anderen um jene Verordnungen, mit denen - von den zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden - in Anwendung des §53 Abs1 Z17a StVO 1960 verfügt wurde, an welchem Ort die Hinweiszeichen "Ortstafel" und "Ortsende" anzubringen seien.
Eine Regelung wie jene des §22 Abs1 iVm §1 Abs3 Sbg LandesstraßenG 1972, die das Ausmaß der den Gemeinden auferlegten Kostentragungspflicht für Landesstraßen undifferenziert mit dem "Ortsgebiet" iS des §53 Abs1 Z17a StVO 1960 verknüpft, widerspricht dem Gleichheitssatz bzw. dem daraus abgeleiteten allgemeinen Sachlichkeitsgebot.
Es griffe zu kurz, die räumliche Anordnung der Ortstafeln ausschließlich unter dem Aspekt der in §53 Abs1 Z17a StVO 1960 genannten Kriterien zu sehen und so unberücksichtigt zu lassen, daß jede Ortstafel einen "verkehrswichtigen Umstand" zum Ausdruck bringen und so letztlich Belangen der Verkehrssicherheit sowie der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs dienen soll.
Da Ortstafeln somit eine besondere straßenpolizeiliche Funktion erfüllen, bedarf es keinen näheren Nachweises, daß eine gesetzliche Regelung, die für die Frage, in welchem Ausmaß die Gemeinde eine straßenrechtliche Kostentragungspflicht trifft, bloß auf den Ort abstellt, an dem die beiden Hinweiszeichen "Ortstafel" und "Ortsende" aufgestellt wurden, einen sachlichen Anknüpfungspunkt vermissen läßt.
Der Verfassungsgerichtshof vermag auch nicht zu erkennen, inwieweit der Gesichtspunkt des Aufschließungsnutzens, den eine Landesstraße für eine Gemeinde stiften mag, in dem nach den straßenpolizeilichen Vorschriften festgelegten "Ortsgebiet" zum Ausdruck käme.
(Anlaßfall: E v 11.10.01, B1261/00 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides).
Schlagworte
Straßenpolizei, Straßenverkehrszeichen, Straßenverwaltung, LandesstraßeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:G8.2001Dokumentnummer
JFR_09988989_01G00008_01