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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §17 Abs2Leitsatz
Zurückweisung einer Eingabe auf Zulassung zur "eigenen Vertretung" vor dem Verfassungsgerichtshof mangels Zuständigkeit des VerfassungsgerichtshofesSpruch
Die Eingabe wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Nach Abweisung seines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe stellte der Verfassungsgerichtshof dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Mai 2005 - zugestellt am 24. Mai 2005 - frei, die Beschwerde gemäß §17 Abs2 VfGG binnen sechs Wochen durch einen selbst gewählten Rechtsanwalt einzubringen.
Der Beschwerdeführer hat innerhalb der gesetzten Frist mit Schreiben vom 7. Juni 2005 beantragt, "zur eigenen Vertretung vor dem Verfassungsgerichtshof" zugelassen zu werden. Gemäß §17 Abs2 VfGG können aber Beschwerden - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - nur durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Die Eingabe war daher wegen Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen; dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Anwaltszwang, VfGH / Vertreter, VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:B481.2005Dokumentnummer
JFT_09949377_05B00481_00