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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §1 Abs1;Rechtssatz
Nach dem klaren Wortlaut des § 15 Abs. 1 AuslBG ist lediglich ausschlaggebend, dass der Ausländer im relevanten Zeitraum "im Sinne des § 2 Abs. 2 mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes (Anm.: des AuslBG) unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war". Das Ausländerbeschäftigungsgesetz regelt nach seinem § 1 Abs. 1 lediglich die Beschäftigung von Ausländern (§ 2) im Bundesgebiet, nicht eine - echte - selbständige Tätigkeit, die von der Legaldefinition des § 2 leg. cit. nicht umfasst ist. Allein aus einer Selbstversicherung nach dem ASVG kann für die Abgrenzung nichts gewonnen werden, weil nur Zeiten unselbständiger Erwerbstätigkeit anrechenbare Beschäftigungszeiten darstellen und aus Zeiten der Selbst- oder freiwilligen Weiterversicherung kein Rückschluss auf die Unselbständigkeit der versicherten Tätigkeit nach den Bestimmungen des AuslBG zulässig ist. Irrelevant ist, ob die Tätigkeit nach anderen gesetzlichen Vorschriften (als dem AuslBG) "erlaubt" war oder nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999090129.X01Im RIS seit
20.03.2001