RS Vwgh 2001/2/15 99/20/0045

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Veröffentlicht am 15.02.2001
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/20/0139

Rechtssatz

Eine Verfolgung des Asylwerbers wegen seiner illegalen Ausreise, seines Auslandsaufenthaltes und seiner Asylantragstellung kann, wenn dafür eine unverhältnismäßig hohe Strafdrohung besteht und diese Strafen rigoros angewendet werden (hier betreffend Nordirak), Asylrelevanz nicht von vornherein abgesprochen werden, weil diese Fluchtgründe nach dem hier anzuwendenden § 7 AsylG 1997 in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv grundsätzlich beachtlich sind. Dem Umstand, ob die Verfolgungsgefahr vor oder nach der Ausreise des Asylwerbers entstanden ist, kommt in der Regel keine Bedeutung zu (Hinweis E vom 16. Dezember 1999, Zl. 98/20/0415, sowie vom 21. September 2000, Zl. 98/20/0440).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999200045.X01

Im RIS seit

20.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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