RS Vwgh 2001/2/15 99/20/0060

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.02.2001
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §32 Abs2;
AsylG 1997 §4;

Rechtssatz

Die in Art. 10 des slowakischen Flüchtlingsgesetzes vorgesehene Berufungsfrist trägt für den - nicht auszuschließenden - Fall, dass das beschleunigte Verfahren nach dieser Bestimmung zur Anwendung kommt, der im § 4 AsylG 1997 für die Zurückweisung des Asylantrages durch die österreichische Asylbehörde u.a. verankerten Voraussetzung, dass die Entscheidung der zur Prüfung von Asylanträgen im Drittstaat zuständigen Behörde dort vor eine Überprüfungsinstanz gebracht werden kann, nicht hinreichend (wirksam) Rechnung (Hinweis E 24. Februar 2000, 99/20/0246).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999200060.X01

Im RIS seit

20.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten