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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §32 Abs2;Rechtssatz
Die in Art. 10 des slowakischen Flüchtlingsgesetzes vorgesehene Berufungsfrist trägt für den - nicht auszuschließenden - Fall, dass das beschleunigte Verfahren nach dieser Bestimmung zur Anwendung kommt, der im § 4 AsylG 1997 für die Zurückweisung des Asylantrages durch die österreichische Asylbehörde u.a. verankerten Voraussetzung, dass die Entscheidung der zur Prüfung von Asylanträgen im Drittstaat zuständigen Behörde dort vor eine Überprüfungsinstanz gebracht werden kann, nicht hinreichend (wirksam) Rechnung (Hinweis E 24. Februar 2000, 99/20/0246).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999200060.X01Im RIS seit
20.04.2001