RS Vfgh 2001/10/11 B619/00 ua

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Veröffentlicht am 11.10.2001
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art18 Abs2
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
ErwerbsgesellschaftenG §6
HGB §124
RAO §1a, §1b
RL-BA 1977 §9 Abs3

Leitsatz

Verletzung der Erwerbsausübungsfreiheit durch Versagung der Eintragung einer Rechtsanwalts-Gesellschaft in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften bzw Abweisung des Antrags auf Änderung der Gesellschaftsbezeichnung; kein öffentliches Interesse an diesem Eingriff in die Erwerbsausübungsfreiheit mangels Täuschung über die Haftungsverhältnisse der jeweiligen Gesellschaft infolge gleicher Haftungslage bei offenen Erwerbsgesellschaften bzw Gesellschaften bürgerlichen Rechts; ausreichende Determinierung der Bestimmung über die Führung einer Kurzbezeichnung durch Gesellschafter von Rechtsanwalts-Gesellschaften

Rechtssatz

§9 Abs3 erster Satz RL-BA 1977 gesetzlich ausreichend vorherbestimmt.

Ein an Rechtsanwälte (also an im Wirtschaftsleben tätige Unternehmer) gerichtetes Verbot, einen bestimmten Sozietätsnamen zu verwenden, greift in die Erwerbsausübungsfreiheit ein (vgl. Mayer, Die Bezeichnung von Anwaltssozietäten, das Werbeverbot für Rechtsanwälte und die Grundrechte, ÖJZ 1988, 292 ff. (296)).

Die belangte Behörde vertritt in beiden Bescheiden die Auffassung, daß zur Hintanhaltung von Täuschungen im rechtsgeschäftlichen Verkehr der Zusatz "und (&) Partner" zur Namensbezeichnung von Gesellschaften bürgerlichen Rechts unzulässig sei.

Aufgrund der Haftungslage (unbeschränkte persönliche Haftung der Gesellschafter einer offenen Erwerbsgesellschaft iSd §124 HGB, ebenso bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts - OGH 07.02.89, 4 Ob 513/89) ist es im rechtsgeschäftlichen Verkehr nicht von Bedeutung, ob mit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer offenen Erwerbsgesellschaft kontrahiert wird und es besteht daher auch kein öffentliches Interesse, welches den von der belangten Behörde getätigten Eingriff in die Freiheit der Erwerbsausübung rechtfertigen könnte.

Entscheidungstexte

  • B 619/00 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 11.10.2001 B 619/00 ua

Schlagworte

Determinierungsgebot, Erwerbsausübungsfreiheit, Handelsrecht, Rechtsanwälte, Berufsrecht, Disziplinarrecht, Gesellschaftsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B619.2000

Dokumentnummer

JFR_09988989_00B00619_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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